13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtwendig, den Verbraucher auch über die einschlägige Rechtsprechung zu informieren. 352 DerAufbau eines solchen umfassenden Informationssystems wird jedoch schon aus logistischenund finanziellen Gründen nur schwer zu verwirklichen sein.Außerdem drohen weitere negative Konsequenzen des Herkunftslandprinzips im deutschenLauterkeitsrecht, die zwar nicht unmittelbar den Verbraucherschutz betreffen, mittelbar aberauch für die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher von erheblicher Bedeutung sein können.So ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Verwirklichung des Herkunftslandprinzipszu Marktstörungen in Deutschland führen könnte. Denn das Wettbewerbsrecht istauf einen konkreten Markt zugeschnitten, es setzt die wirtschaftspolitischen Vorstellungendes Marktstaates um. 353 Das Herkunftslandprinzip führt dazu, dass die Spielregeln für denbetroffenen Markt nicht mehr für alle Wettbewerber gleich sind. 354 Jeder Anbieter kann gewissermaßenseine eigene Marktordnung „mitbringen“. Dieses Nebeneinander von unterschiedlichstrengen Wettbewerbsvorschriften hat zur Konsequenz, dass inländische deutscheAnbieter angesichts des verhältnismäßig strengen Lauterkeitsrechts in Deutschland Wettbewerbsnachteilegegenüber anderen Dienstleistungserbringern aus der EU haben werden. 355Damit droht eine Verzerrung des Wettbewerbs, die auch in Widerspruch zu Art. 3 lit. g desEGs steht. Danach sieht es die Gemeinschaft als ihre Aufgabe an, ein „System, das den Wettbewerbinnerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt“, zu schaffen. Solche – geradezu vermeidende – Verfälschungen sind jedoch gerade die logische Konsequenz derErstreckung des Herkunftslandprinzips auf das Wettbewerbsrecht. Dieses Problem wird auchnicht durch die neue Lauterkeitsrichtlinie gelöst. Denn wie dargestellt, fallen die Wettbewerbsinteressender Mitbewerber gerade nicht in den Anwendungsbereich der Lauterkeitsrichtlinie.Von solchen Marktstörungen und den einhergehenden Wettbewerbsnachteilen deutscherDienstleistungsunternehmen wären auch die deutschen Verbraucher mittelbar berührt. Dennsie können – wenn es nicht zur Absenkung deutscher Standards kommt – zu einem niedrigerenWirtschaftswachstum und dem Abbau von Arbeitsplätzen führen.352 Vgl. Köhler, in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, S. 2.353 Vgl. Mankowski, IPrax 2004, 385 (387).354 Vgl. Schliesky, DVBl 2005, 887 (890), der ein Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen für diegleiche Dienstleistung auch „unter wettbewerbstheoretischen und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten“für „höchst bedenklich“ hält.355 Vgl. Reim, NJW 2005, 1553 (1555).119

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!