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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtVor dem Hintergrund dieser Überlegungen wird deutlich, dass die Dienstleistungsrichtlinieauch den Gegenstand von Time-Sharing-Verträgen erfasst. Im weiteren Untersuchungsverlaufist daher auch auf Auswirkungen der Richtlinie auf die §§ 481 – 487 BGB zu achten.VIII. Darlehensverträge, Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Vertriebvon InvestmentanteilenDie §§ 491 – 505 BGB enthalten besondere Vorschriften zum Schutz der wirtschaftlichenInteressen der Verbraucher bei Darlehensverträgen, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträgen.237 So werden etwa in § 492 BGB die Schriftform und besondere Informationspflichtenstatuiert, und § 495 BGB sieht ein Widerrufsrecht vor. Die Schutzvorschriften dienenin erster Linie dem Ausgleich eines Informationsungleichgewichts, da erfahrungsgemäßgerade Finanzgeschäfte eine besondere Komplexität aufweisen und auch die Gefahr des Ausnutzenseiner finanziellen Zwangslage des Verbrauchers durch den Unternehmer bestehenkann. Ferner sollen die Regelungen die „Lockwirkung“, welche die in Aussicht gestellte Darlehensvalutaauf geschäftlich unerfahrene Personen entwickeln und diese zu leichtfertigenEntscheidungen „verführen“ kann, ausgleichen.Die §§ 121 – 142 des Investmentgesetzes (InvG) 238 sehen für den Vertrieb von Investmentanteilenbesondere Vorschriften zum Schutz der Anleger wie etwa Informationspflichten (§ 121InvG), Widerrufsrechte (§ 126 InvG) und eine Prospekthaftung (§ 127 InvG) vor.Die Richtlinie kann allerdings nur insoweit Auswirkungen auf Inhalt und Anwendbarkeit dieserVorschriften haben, als „Dienstleistungen“ im Sinne derselben betroffen sind.Keine Verträge über Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie stellen die Ratenlieferungsverträgei.S.d. § 505 BGB vor. Denn Vertragsgegenstand ist hier stets die Lieferung bzw. derErwerb von „Sachen“, also von körperlichen Gegenständen, § 90 BGB. Wie beim Verbrauchsgüterkaufsteht also eine körperliche Sache im Vordergrund, es kommt nicht oder allenfallsuntergeordnet auf die „Zur-Verfügung-Stellung“ einer bestimmten Fähigkeit an. 239Der wirtschaftliche Schwerpunkt liegt also im Bereich des Warenaustauschs und nicht im237 Die Vorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl.EG Nr. L 42S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 (ABl.EG Nr. L 101 S. 17).238 BGBl. I S. 2676, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698).239 Vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Dienstleistungsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit schon die Ausführungenzum Verbrauchsgüterkauf oben sub C. VI).81

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