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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht(dd) §§ 8b II und 9 TSchG§ 8b I TSchG verlangt, dass Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführtwerden, mindestens einen Tierschutzbeauftragten zu bestellen haben. Entsprechend demnach § 8b II 1 TSchG geforderten Qualifikationsnachweis können dies indes nur sein:„Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie– Fachrichtung Zoologie.“Erneut ist aber auch die Ausnahme nach Art. 5 III DLRL i.V.m. Art. 50 I UAbs. 1 undAnhang VII Nr. 1 lit. b) BARL einschlägigGleiches gilt für den von § 9 TSchG verlangten Nachweis eines fachbezogenen Studiumsoder einer entsprechenden Ausbildung.(ee) § 11 II Nr. 1 TSchG§ 11 I TSchG macht die Zucht und das Halten von und den Handel mit Tieren von einer Erlaubnisabhängig. Voraussetzung für diese Erlaubnis ist nach § 11 II Nr. 1 TSchG erneut einSachkundenachweis. Auch hier finden sich keine Ausführungen zu einer möglichen Anerkennungausländischer Dokumente. Nr. 1 sieht zudem die Möglichkeit vor, Sachkunde imWege eines „Fachgesprächs“ nachzuweisen. Dem fremdsprachigen Dienstleister hilft diesfreilich nicht.Allerdings handelt es sich auch hier um einen „Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis“, sodass gem. Art. 5 III DLRL i.V.m. Art. 50 I UAbs. 1 und Anhang VII Nr. 1 lit. b) BARL dieBerufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie einschlägig ist.(2) Art. 9 bis 13 DLRL (Anforderungen an Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte)Das TSchG verlangt an unterschiedlichen Stellen die Genehmigung, Erlaubnis oder Anzeigevon einschlägigen Tätigkeiten im Umgang mit Tieren.(a) Im Tierschutzrecht relevante Vorgaben der DLRLDie tierschutzrechtlichen Zulassungserfordernisse und -verfahren müssen den im zweiten Abschnittdes zweiten Kapitels der DLRL formulierten Anforderungen entsprechen. Im Kontextdes Tierschutzes relevant sind vor allem Art. 9, 10 und 11 DLRL 801 . Es ist zu prüfen:801 Die Bestimmungen der Art. 12 und 13 DLRL sind im tierschutzrechtlichen Kontext unproblematisch. Voneinem Abdruck der Suchfragen wurde daher abgesehen. Gleiches gilt für die Bestimmungen zu „unzuläs-295

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