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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtrakters der betreffenden Tätigkeit unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, unterschieden werden“muss.III.Kapitel I – Allgemeine BestimmungenKapitel I der Richtlinie enthält Bestimmungen, die sowohl für Dienstleistungen in Ausübungder Niederlassungsfreiheit als auch der Dienstleistungsfreiheit gelten. Dies ergibt sich schonaus der Tatsache, dass Kapitel I „allgemeine Bestimmungen“ enthält und die Richtlinie ja –wie oben dargestellt – grundsätzlich beide Grundfreiheiten betrifft. In diesem Kapitel werdender Gegenstand der Richtlinie, ihr Anwendungsbereich und das Verhältnis zum geltendenGemeinschaftsrecht geregelt sowie Begriffe der Richtlinie legaldefiniert.IV.Kapitel II und III – Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringerund Freier DienstleistungsverkehrProblematischer ist die Bestimmung des Verhältnisses der Vorschriften der Kapitel II und IIIim Hinblick auf die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.Der Wortlaut der Überschrift „Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“ in KapitelII scheint dafür zu sprechen, nur Dienstleistungen in Ausübung der Niederlassungsfreiheitals von Kapitel II erfasst zu sehen. Für diese Überlegung sprechen auch systematische Erwägungen.Kapitel III über den Freien Dienstleistungsverkehr statuiert in Art. 16 DLRL dasHerkunftslandprinzip. Es bedeutet, dass „Dienstleistungserbringer lediglich den Bestimmungenihres Herkunftsmitgliedstaats unterstehen, die vom koordinierten Bereich erfasst sind“.Wenn nun aber Dienstleistungen in Kapitel III dem Recht des Herkunftslands unterstehen, sowerden die Regelungen in Kapitel II für diese Dienstleistungen sinnlos. Denn wenn die gesamteDienstleistungstätigkeit nach dem ausländischen Recht des Herkunftsstaats beurteiltwird, so kommen nationale Bestimmungen über Verfahren für Aufnahme und Ausübung einerDienstleistungstätigkeit (Art. 5 ff DLRL), eventuell bestehende Genehmigungsregelungen fürAufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit (Art. 9 ff DLRL) und eventuell bestehende,besondere (unzulässige) Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einerDienstleistungstätigkeit (Art. 14 f DLRL) in der Rechtsordnung des Empfangsmitgliedstaatesüberhaupt nicht zur Anwendung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Herkunftslandprinzipnicht umfassend die in Kapitel II geregelten Bereiche abdecken würde, wenn alsodie öffentlich-rechtlichen Regelungen über Verfahren, Genehmigungen und Anforderungennicht vom Herkunftslandprinzip erfasst wären. Dagegen spricht jedoch schon der Wortlautdes Art. 16 I DLRL, wonach vom Herkunftslandprinzip die nationalen Bestimmungen be-49

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