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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtspruch nehmen 135 . Damit bildet für das Öffentliche Recht zuvörderst das Kapitel II der DLRLdie „Einstiegsnorm“, daneben ziehen noch die Kapitel I, IV, VI – VII Folgen nach sich. Dienähere Betrachtung dieser Kapitel der DLRL und ihrer Auswirkungen zeigt eindeutig, dass esdort, anders als bei der Anwendung der Vorschriften zum Herkunftslandprinzip im drittenKapitel der DLRL, nicht zur Anwendung ausländischen Rechts kommt, sondern vielmehr u.a.die Anerkennung ausländischer Genehmigungen vorgeschrieben und Verwaltungsvereinfachungenangeordnet werden 136 . Derartige Anerkennungen und Vereinfachungen können inkeinem Fall eine Benachteiligung ausländischer Dienstleister nach sich ziehen und sie führeninhaltlich nicht zur Anwendung eines anderen Rechts als des Bestimmungsstaates. Auch mittelbareDiskriminierungen sind nicht denkbar. Der Bestimmungsstaat akzeptiert lediglich fürdie Anwendung seiner Rechtsnormen ausländische Beurteilungen als gleichwertig. Damitwird zwar die materielle Entscheidungsbefugnis ggf. an das Herkunftsland abgegeben, dieEntscheidung selbst ergeht aber auf Grundlage von nationalen Gesetzen des Bestimmungsstaates.137Letztlich sind damit im Rahmen dieser, vorwiegend das Öffentlichen Recht betreffendenNormen keine Widersprüche zur betrachteten Grundfreiheit zu erwarten.► Nach unseren Erwägungen ist deshalb, insbesondere unter Berücksichtigung desZwecks des Art. 50 III a.E. EG und unter Berücksichtigung des Wirkungsmaßstabes derGrundfreiheiten für die Überprüfung von Sekundärrechtsakten, nicht davon auszugehen,dass der EuGH das Herkunftslandprinzip der Dienstleistungsrichtlinie alsprimärrechtswidrig einstufen wird. Genau voraussagen können wir dies allerdingsnicht, weil unsere Einschätzung zwar auf arte legis vorgenommenen Auslegungen beruht,diese aber vom EuGH trotzdem in differierender Weise vorgenommen werden könnten.135 Dazu unter 2.1.136 Vergleiche dazu vor allem die Kapitel zwei und fünf der DLRL.137 Zu Ausnahmen kann es im Rahmen der Anerkennungspflicht nach Art. 5 II 1 DLRL kommen. Danachsind im Rahmen von Verwaltungsverfahren „Dokumente“ mit „Anforderungen“ bzgl. der Dienstleistungdurch die Behörden des Aufnahmestaates anzuerkennen. Darunter fallen zumindest dem Wortlaut nachauch Bescheide des Herkunftslandes. An versteckter Stelle findet daher auch im Rahmen der Niederlassungsfreiheitein sachlich umgrenztes Herkunftslandprinzip Anwendung. Da bereits das ausdrücklicheund umfassende Herkunftslandprinzip des Art. 16 DLRL nicht mit Art. 50 III EG kollidiert ist Art. Art. 5II 1 DLRL a maiore ad minus insoweit erst recht primärrechtskonform. Gleichwohl ist Art. 5 IIDLRL kritisch zu betrachten, dazu eingehend im 2. Abschnitt des Dritten Teils unter D. II. 1.46

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