13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht(Schächtungen) durchführen will, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Lässt er dieSchächtung hingegen durch einen beauftragen Dienstleister aus einem benachbarten Mitgliedstaatdurchführen, so müsste dieser nach Maßgabe des Art. 16 I DLRL keine Ausnahmegenehmigungeinholen, soweit Schächtungen im Herkunftsland nicht verboten und genehmigungsfreisind. Denn Art. 16 III lit. b) DLRL stellt ausdrücklich klar, dass der freie Dienstleistungsverkehru.a. („insbesondere“) nicht durch Anforderungen in Form einer einzuholendenGenehmigung nach dem Recht des Bestimmungslandes eingeschränkt werden darf. Diedeutsche Systematik von Verbot und Ausnahmegenehmigung zum Zwecke des Tierschutzeskönnte mithin ausgehebelt werden.(2) Zur Interpretation der Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip in Art. 17 Nrn. 16und 17 DLRL am Beispiel des TierschutzesIm Katalog allgemeiner Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip in Art. 17 DLRL 904 ist derTierschutz nicht ausdrücklich aufgeführt. Möglicherweise lässt er sich aber unter einen dergeneralklauselartigen Ausnahmetatbestände in Art. 17 Nrn. 16 und 17 DLRL zu Gunstender „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ fassen. 905(a) Systematische Orientierung an den GrundfreiheitenWie bereits im Falle der europäisch-autonomen Auslegung des Begriffs der „zwingenden Erfordernissedes Allgemeininteresses“ i.S.d. Art. 9 I lit. B) DLRL 906 bieten die Grundfreiheitenbei der Konkretisierung des Bedeutungsgehaltes des Art. 17 Nrn. 16 und 17 DLRL insystematischer Sicht einen Orientierungsrahmen. 907Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass das Herkunftslandprinzip Gegenstand der Regelungendes dritten Kapitels der DLRL ist. Dieses betrifft nur den freien Dienstleistungsverkehr.908 Anknüpfungspunkt aus Sicht der Grundfreiheiten ist daher die primärrechtlich inArt. 49 bis 55 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit.Möglicherweise sind dort Regelungen enthalten, welche zur näheren Bestimmung der Begriffe„öffentliche Sicherheit“ und „öffentliche Ordnung“ herangezogen werden können. AusdrücklicheEinschränkungen speziell der Dienstleistungsfreiheit sind dort nicht vorgesehen.904 Vgl. die Wiedergabe des Normtextes und die Erläuterungen oben unter D. III. 2.905 Eingehend zu Inhalt und Struktur speziell dieser beiden Tatbestände bereits oben unter D. III. 2. sowie amReferenzbeispiel des Tierschutzes sub F. I. 3. a. (2) (b) (bb) (aaa).906 Soeben unter F. I. 3. a. (2) (b) (bb).907 Bzgl. der methodischen Grundlagen der Auslegung sei erneut auf die Ausführungen im Ersten Teil unterA. IV. 3. und 4. verwiesen.908 Eingehen im Ersten Teil unter D. IV.318

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!