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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtRahmen des sachgegenständlich ausdrücklich von Art. 51 I i.V.m. Art. 80 I EG erfasstenStraßenverkehrs überwiegen.Unter besonderer Beachtung des Art. 51 I EG handelt es sich mithin bei europäisch autonomerAuslegung bei Tiertransporten um „Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs“, dienach Art. 2 II lit. c DLRL vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.Angesichts der anhaltenden Brisanz des Themas „Tiertransporte“ 778 , sollte erwogen werden,im Richtlinientext klarzustellen, dass die Ausnahme für den Bereich des Verkehrs auch fürTiertransporte gilt. Denkbare Probleme oder unnötige rechtspolitische Diskussionen, insbesondereim Hinblick auf die Anwendung des Herkunftslandprinzips auf das Tiertransportrecht,ließen sich somit vermeiden.Der dritte Abschnitt enthält Vorgaben zu Tätigkeiten, in deren Rahmen Tiere getötet werden.Insbesondere erfasst ist das „berufs- oder gewerbsmäßige“ Töten oder Betäuben von Tieren.779 Dies ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig und mit der Absichtder Gewinnerzielung ausgeübt wird, wobei auch eine nebenberufliche Ausübung einer derartigenTätigkeit erfasst ist. 780 Der Anwendungsbereich ist also denkbar weit. Erfasst ist etwadie Erwerbsfischerei, das Töten von Pelztieren oder auch Aktivitäten der Schädlingsbekämpfung,so lange die Tötung nicht nur in einem Einzelfall, sondern mit gewisser Regelmäßigkeiterfolgt. 781 Ausweislich des § 4a II Nr. 2 TSchG sind auch kultische Tötungen in religiösemZusammenhang erfasst. Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs bewirkt gegenwärtigdie Konkurrenz um möglichst billiges Fleisch zunehmend eine Kumulation tierschutzrechtlichproblematischer Tötungen und weiterer Tätigkeiten: Die Tiere werden zunächst dort,wo die Haltung weniger reglementiert und billiger ist, aufgezogen. Oft sehr kurze Zeit später(Bsp. Kälber) werden die Tiere in den Mitgliedstaat verbracht, wo die Schlachtung und Zerle-778 Nachdem in der jüngsten Verordnung Nr. 1/2005 vom 22.12.2004 (ABl.EG Nr. L 3 vom 2005.01.2005, S.1 ff.) über wesentliche Fragen kein Konsens hergestellt werden konnte, sind weitere Rechtsakte zur Regelungdringender Probleme (insbesondere Transportzeiten) in Vorbereitung (vgl. die PressemitteilungIP/04/773 vom 21.06.2004).778 Insoweit ist eine weitere Verordnung geplant, vgl. http://europa.eu.int/comm/food/animal/welfare/transport-/index_de.htm.779 Vgl. § 4 Abs. 1a, welcher insoweit einen „Sachkundenachweis“ verlangt.780 Kluge, in: Kluge (Hrsg.), Tierschutzgesetz, § 4, Rn. 8.781 Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 4, Rn. 13.289

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