13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtZusammenfassung der kollisionsrechtlichen Regeln für das Verbrauchervertragsrecht als kohärentereLösung den Vorzug verdiente. 433Vor diesem Hintergrund ist das Verhältnis des Herkunftslandprinzips in der Dienstleistungsrichtliniezu EVÜ/EGBGB und zu einer zukünftigen ROM I – Verordnung klar geregelt: Istder Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips nach der Dienstleistungsrichtlinie eröffnet,so findet die darin enthaltene Kollisionsregel im Internationalen Privatrecht der vertraglichenSchuldverhältnisse auf dem Gebiet der Dienstleistungen vorrangig Anwendung. Für den Bereichdes Verbrauchervertragsrechts bedeutet dies Folgendes: Sollten in den genannten Bereichendes Verbrauchervertragsrechts zukünftig eine Vollharmonisierung in Minimal- und Maximalstandardsverwirklicht werden, so wird das Herkunftslandprinzip gegenüber dem allgemeinenKollisionsrecht vorrangig Anwendung finden und die Verbrauchervertragsvorschriftendes Herkunftsmitgliedsstaats zur Anwendung berufen.3. ZwischenergebnisDie Untersuchungen zu den Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf das Verbrauchervertragsrechtim Hinblick auf vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen inDeutschland, also solche in Ausübung der primärrechtlichen Dienstleistungsfreiheit, habendamit zu folgendem Ergebnis geführt. Bei Dienstleistungsverträgen, die zwischen Unternehmernund Verbrauchern im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr geschlossen werden, ergebensich derzeit keine Auswirkungen der Richtlinie auf die Anwendbarkeit der Vorschriftendes deutschen Verbrauchervertragsrechts. Führen die allgemeinen Kollisionsvorschriften inden Art. 27 ff. EGBGB zum deutschen (Sach-) Recht, so finden die dargestellten Verbraucherschutzgesetzedes deutschen Vertragsrechts weiterhin uneingeschränkte Anwendung.Dies wird sich erst dann ändern, wenn der Inhalt dieser Verbraucherschutzvorschriften gemeinschaftsweitvollständig harmonisiert wurde, d.h. eine Harmonisierung nicht nur – wiebisher – in Minimalstandards, sondern auch in Maximalstandards stattgefunden hat. Die EuropäischeKommission plant eine solche vollständige Harmonisierung für die Zukunft, bisherist es in den genannten Bereichen des Verbrauchervertragsrechts – AGB-Recht, Fernabsatz(außer Finanzdienstleistungen), Pauschalreisen, Haustürgeschäfte und Time-Sharing an Immobilien– noch nicht dazu gekommen. Sollte die geplante Harmonisierung verwirklicht wer-433 Pfeiffer, Vereinheitlichung des Richtlinienkollisionsrechts und Absicherung gemeinschaftsrechtlicherStandards, in: Leible (Hrsg.), Das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, S., 25 ff.147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!