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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht►Das Recht der verbrauchervertraglichen Verbandsklagen sollte in den Ausnahmekatalogdes Art. 17 DLRL zum Herkunftslandprinzip aufgenommen werden.J. Abschließende BewertungDie Untersuchungen zu den Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf das Privatrechthaben gezeigt, dass strikt zwischen den einzelnen Modalitäten der Dienstleistungen zu trennenist. Bei Dienstleistungen in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, die also von einer deutschenNiederlassung aus im deutschen Markt erbracht werden, sind durch die Richtlinie nurgeringe Modifikationen im Privatrecht zu erwarten. Die Richtlinie begegnet insoweit auchkeinen verbraucherrechtlichen Bedenken.Weitaus problematischer sind die Auswirkungen auf Dienstleistungen in Ausübung derDienstleistungsfreiheit zu beurteilen. Das Herkunftslandprinzip wird bei grenzüberschreitenden,vorübergehenden Dienstleistungen im deutschen Markt regelmäßig zur Anwendung ausländischenPrivatrechts führen. Gerade im Deliktsrecht und im Recht der verbrauchervertraglichenVerbandsklagen ist dies verbraucherschutzrechtlich höchst bedenklich. Denn in diesenBereichen bestehen derzeit in der EU keine oder allenfalls mindestharmonisierende Regelungen,so dass in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveaus vorhanden seinkönnen. Dadurch drohen die Gefahr eines Absinkens anerkannter deutscher Verbraucherschutzstandardsund ein durch auf einseitige Bevorzugung des Anbieters zielende Rahmenbedingungenverzerrter Systemwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Doch auch etwa imLauterkeitsrecht und im Verbrauchervertragsrecht bestehen Bedenken. Zwar ist hier eine zunehmendeHarmonisierung der Rechtsvorschriften im Gange bzw. geplant, so dass die Verbraucherschutzstandardsgrds. in der EU identisch sein werden. Doch auch in diesem all werdendie Verbraucher mit Kosten und Mühen zur Ermittlung des konkreten ausländischenRechts belastet sein. Außerdem wird das neue Konzept der Vollharmonisierung bei Richtlinieninsbesondere im Verbrauchervertragsrecht zu erheblichen, bislang nur in Umrissen absehbarenSchwierigkeiten bei der Umsetzung ins nationale deutsche Recht führen.192

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