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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht2. Schutzzweck des Art. 50 EGArt. 50 EG stellt u.a. den Anwendungsbereich der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrsdar. Er will eine Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit sicherstellen und verbietetzu diesem Zweck im Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit direkte und indirekteDiskriminierungen sowie Beschränkungen 121 . Verpflichtet werden durch dieses Verbot wegender Struktur der Grundfreiheiten in erster Linie die Mitgliedsstaaten, was gerade Art. 50 IIIEG unterstreicht, indem er die Rechte des Dienstleistungsanbieters im Aufnahmestaat hervorhebt122 . Daneben binden die Art. 49 f. EG die Gemeinschaft selbst 123 , auch ihre Akte dürfenkeinerlei Diskriminierungen an Staatsangehörigkeiten anknüpfen.Schon früh hat die Europäische Gemeinschaft diesbezüglich amtlich festgestellt, dass sich dieArt. 49 f. EG gegen „jedes Verbot oder jede Behinderung der selbständigen Tätigkeit des Leistungserbringers[richten], die darin besteh[en], dass er aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrifteines Mitgliedsstaates, aufgrund der Anwendung einer solchen Vorschriftoder aufgrund von Verwaltungspraktiken anders behandelt wird als die eigenen Staatsangehörigen“124 . Art. 50 III EG leistet gerade diese gewollte Gleichbehandlung, indem er ausländischeAnbieter dem gleichen Recht wie Inländer unterstellt. Damit sollen Benachteiligungenvon ausländischen Dienstleistungsanbietern im europäischen Ausland verhindert werden. Indiese Richtung äußerte sich auch der EuGH, der Art. 50 III a.E. EG als ein Diskriminierungsverbotbetrachtet, darin aber keine Verpflichtung zur Anwendung sämtlicher nationaler Rechteerblickt 125 .3. Gegenüberstellung des Schutzzweckes von Art. 50 III a.E. EG mit Art. 16 DLRLa. Kein grundsätzlicher VerstoßPer se stellt die Anwendung des Herkunftslandprinzips keinen Verstoß gegen den Wortlautdes Art. 50 III a.E. EG dar, weil dieses Primärrecht nicht, wie der Wortlaut nahe legt, ein Bestimmungsstaatsprinzipanordnen will, sondern vielmehr von seinem Zweck her Diskriminierungenunterbinden soll. Allein die Anwendung des Herkunftslandprinzips kann eine solcheDiskriminierung nicht darstellen, auch wenn durch das Herkunftslandprinzip ausländischeAnbieter innerhalb eines Staates einem anderen Recht unterliegen als die dortigen inländi-121 Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, EL 18 (2001), Art. 49/50EG Rn. 54.122 Randelzhofer/Forsthoff, a.a.O., Rn. 62.123 Randelzhofer/Forsthoff, a.a.O., Rn. 59.124 ABl.EG 1962 v. 15.01.1962, Nr. 2, S. 33 Abschnitt III A.125 Vgl. dazu EuGH, Rs. C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, 1141.41

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