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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht„Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nichtdie Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung fürAusländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitgerechtfertigt sind.“ 809Dem Wortlaut nach erfasst Art. 46 I EG zunächst nicht auch allgemein auf Inländer und Ausländeranwendbare Regelungen, welche die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit beschränken.810 Die Hinnehmbarkeit („Rechtfertigung“) der sich aus unterschiedslos auf Inländerund Ausländer anwendbaren Vorschriften ergebenden Beschränkungen richtet sich nachden immanenten Schranken zugunsten der Verwirklichung zwingender Allgemeininteressen.811 Zu diesen Allgemeininteressen gehören jedoch auch die in Art. 46 I EG aufgeführtenInteressen. 812Bei der Frage, welche „zwingenden Gründe“ im Rahmen der Niederlassungsfreiheit herangezogenwerden können, ist zu beachten, dass Art. 46 EG bewusst eng gefasst ist. 813 Man wirdalso nicht etwa deshalb, weil der Tierschutz im Rahmen des Art. 30 EG anerkannt ist, diesenohne weiteres als ungeschriebenen zwingenden Grund im Rahmen der Niederlassungsfreiheitheranziehen können. Vielmehr ist vorrangig zu fragen, ob nicht der Tierschutz von einemder in Art. 46 EG genannten Rechtsgüter mit umfasst ist. In Betracht kommen vor allemdie generalklauselartigen, unbestimmten Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.Ob sich hierunter auch der Tierschutz subsumieren lässt, soll im Wege einer europäischautonomenAuslegung der Termini nachfolgend eingehend untersucht werden.Den Ausgangspunkt bilden Überlegungen zur europäisch-autonomen Auslegung der Begriffeder öffentlichen Sicherheit und Ordnung allgemein (aaa). Erst im nächsten Schritt gilt es zufragen, inwieweit unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmethodik die Belange des TierschutzesBerücksichtigung finden und damit vorliegend Beschränkungen der Niederlassungsfreiheitrechtfertigen (bbb).(aaa) „Öffentliche Ordnung und Sicherheit“ als europäisch autonome Begriffe809 Hervorhebungen durch die Verfasser.810 Vgl. Müller-Graff, in: Streinz, EGV, Art. 46, Rn. 4.811 Müller-Graff, a.a.O.812 Müller-Graff, a.a.O.813 Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, Art. 43, Rn. 108.299

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