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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtwendung finden. 414 Entscheidend ist stets, ob die in Art. 3 I EVÜ statuierten Anforderungenan eine konkludente Rechtswahl bzw. an eine Teilrechtswahl erfüllt sind. Denn nur dann liegtauch eine Rechtswahl im Rechtssinne vor.► Im Falle einer Rechtswahl findet das Herkunftslandprinzip auf den Vertrag keineAnwendung. Es genügt insoweit auch eine konkludente Rechtswahl oder eine Teilrechtswahlim Sinne von Art. 3 I EVÜ.b. Die Ausnahme Art. 17 Nr. 21 DLRLIm Hinblick auf die Querschnittsaufgabe „Verbraucherschutz“ des BMVEL ist die AusnahmeArt. 17 Nr. 21 DLRL von herausragender Bedeutung. Danach findet das Herkunftslandprinzipkeine Anwendung auf „von Verbrauchern geschlossene Verträge, sofern die auf diese Verträgeanwendbaren Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiertsind“. In diesen Fällen bestimmt sich das anwendbare Recht somit nicht nach dem Herkunftsmitgliedstaat.Vielmehr – stellt Erwägungsgrund 40a klar – ist das anwendbare Recht„gemäß den Instrumenten des internationalen Privatrechts“ zu bestimmen, also durch dasÜbereinkommen von Rom und insbesondere durch dessen verbraucherschützenden Art. 5EVÜ (Art. 29 EGBGB).Die besondere Regelung von Verbraucherverträgen in Art. 17 Nr. 21 DLRL verdeutlicht insystematischer Hinsicht, dass Art. 17 Nr. 21 DLRL lex specialis zu Art. 17 Nr. 20 DLRL ist.Wenn ein Verbrauchervertrag in einem auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiertenBereich vorliegt, dann kommt es nicht zur Anwendung der Ausnahme Art. 17 Nr. 20DLRL. Eine mögliche Rechtswahl spielt also bei der Frage nach der Einschlägigkeit des Herkunftslandprinzipsnoch keine Rolle, da wegen Art. 17 Nr. 21 DLRL dieses sowieso nichtgreift. Erst im Rahmen der allgemeinen Kollisionsvorschriften des Vertragsrechts ist eine –auch stillschweigende, vgl. Art. 3 I 2 EVÜ, Art. 27 I 2 EGBGB – Rechtswahl von Bedeutung.Dennoch verbleiben in der Anwendung der Ausnahme des Art. 17 Nr. 21 DLRL einige Fragen.414 Gegen die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl wendet sich dagegen ausdrücklich Beaumont inseiner Stellungnahme vor dem Europäischen Parlament am 11.11.2004 (einzusehen unter:www.europarl.eu.int/hearings/20041111/imco/contributions_en.htm).138

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