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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtUnfallim EG-AuslandoderUnfallohnePersonenschadeninDeutschlandden)alle Anspruchsstellerdes DeliktsrechtsdesHerkunftsmitgliedstaatsDeutschesDeliktsrechtnicht anwendbar;Anwendungdes DeliktsrechtsdesHerkunftsmitgliedstaatsV. Verbraucherschutzrechtliche BewertungEntsprechend der Querschnittsaufgabe „Verbraucherschutz“ des BMVEL soll im Folgendendas zum Deliktsrecht gefundene Ergebnis ebenfalls verbraucherschutzrechtlich bewertet werden.1. Bewertung des Ergebnisses für Dienstleistungen in Ausübung der NiederlassungsfreiheitWie die Untersuchungen gezeigt haben, führt die Richtlinie zu keinen Modifikationen inInhalt oder Anwendbarkeit des deutschen Deliktsrecht bei Dienstleistungen, die von einerNiederlassung in Deutschland aus im deutschen Markt erbracht werden. Damit bleibt derSchutz der Interessen der deutschen Verbraucher, dem das deutsche Recht insbesondere durchzahlreiche Tatbestände der Gefährdungshaftung Rechnung trägt, gewahrt.Das Deliktsrecht ist nur indirekt insoweit betroffen, als die Dienstleistungserbringer zukünftiggrds. eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine gleichwertige Sicherheit nachweisen müssen.Damit wird den Schutzbedürfnissen der Verbraucher Rechnung getragen, die im Falleeiner Schädigung auch rein tatsächlich durch Zugriff. auf eine ausreichende Haftungsmasseihre Ansprüche durchsetzen können müssen.Die Richtlinie begegnet damit für Dienstleistungen in Ausübung der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheitkeinen verbraucherschutzrechtlichen Bedenken.169

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