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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichttung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheitoder der Umwelt“.Auf den ersten Blick scheint diese Ausnahme einschlägig sein, schließlich ist das deutscheLebensmittelrecht gerade vom Gesundheitsschutz motiviert, wie insbesondere in § 1 I Nr. 1LFGB deutlich wird. Entscheidendes Merkmal der Ausnahmevorschrift ist jedoch, dass dieAusnahme auf den Ort der Dienstleistungserbringung abstellt. Die Anforderungen des Mitgliedstaatsan den Dienstleistungserbringer müssen also mit dem Ort der Dienstleistungserbringungverknüpft sein, sei es durch besondere Merkmale dieses Ortes oder durch ein dortentstehendes besonderes Risiko. Insoweit wurde im Rahmen des Referenzbereichs des Pflanzenschutzrechtszwar bereits herausgearbeitet, dass – nach hier vertretener Ansicht – ein Bezugder Norm zu einem typischer Weise gegebenen lokalen Risiko im Zusammenhang mit derDienstleistungserbringung ausreicht. 1052 Bei manchen Vorschriften des Lebensmittelrechtsist ein derartiger typischer Risikozusammenhang durchaus denkbar.Allerdings ist die Durchsetzung der deutschen Lebensmittelvorschriften gegenüber demRecht des Herkunftsmitgliedstaats jedenfalls nicht unerlässlich zum Schutz der öffentlichenGesundheit. Denn – wie bereits dargestellt – schafft bereits die Basis-VO gemeinschaftsweiteinen ausreichenden Gesundheitsschutz im Lebensmittelrecht.Damit kann auch über Art. 17 Nr. 17 das deutsche Lebensmittelrecht nicht durchgesetzt werden.c. Für Amtshilfe und Einheitlichen Ansprechpartner relevante NormenIm Folgenden sei auf die Vorschriften im Referenzbereich Lebensmittelrecht hingewiesen,welche die Einrichtung des sog. Einheitlichen Ansprechpartners 1053 (1) sowie den praktischbedeutsamen Aspekt der Amtshilfe 1054 (2) betreffen. Entsprechend ist das Lebenmittelrechtdaraufhin zu untersuchen:►Suchfrage:• Finden sich Vorschriften betreffend die ggf. zu schaffenden Einheitlichen An-1052 Zur Auslegungsproblematik oben sub F. II, 4b), (2), (b).1053 Dazu allgemein bereits ausführlich im ersten Abschnitt des Dritten Teils sub D.1054 Vgl. hierzu allgemein bereits ausführlich im ersten Abschnitt des dritten Teils sub B.387

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