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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDamit kann dem antragstellenden ausländischen Anbieter eine Verpflichtung auferlegt werden,die er nur mit Mühen wird erfüllen können. Letzteres gilt insbesondere in den Fällen, indenen es sich um einen im Ausland niedergelassenen Dienstleistungsanbieter handelt, der ineiner einem Ausnahmetatbestand des Herkunftslandprinzips unterfallenden Konstellation einerbesonderen Genehmigung des Bestimmungsstaates bedarf: Er muss eine solche Adressebei Anordnung einrichten, obwohl er sich nicht im Bestimmungsstaat niederlassen will. Einesolche Anordnung widerspricht dem Wortlaut des Art. 13 II DLRL, weil ein derartigesErfordernis insbesondere auf KMU „abschreckend wirken“ kann, wenn diese sich mit ihrengeringen Ressourcen um eine ausländische Korrespondenzadresse bemühen müssen. Es erschwert„die Erbringung der Dienstleistung unangemessen“ oder verzögert sie zumindest.Schließlich stellt eine derartige Anordnung, die an den Wohnort resp. den satzungsmäßigenSitz einer Gesellschaft anknüpft, aller Voraussicht nach eine diskriminierende Anforderungdar, von der die Aufnahme einer Dienstleistung bzw. der Antrag zur Aufnahme derselbenabhängig ist. Sie verstößt damit gegen Art. 14 Nr. 1 DLRL, möglicherweise sogar gegen dasauch im Verfahrensrecht geltende Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG.► Wegen der Art. 13 II und 14 Nr. 1 DLRL wird das behördliche Ermessen des § 15VwVfG in Zukunft europarechtskonform dahingehend auszulegen sein, dass es auf Nullreduziert ist: Die Behörde resp. das BMVEL darf für ausländische Dienstleistungserbringerdie Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland nicht mehr anordnen. Letzteresverliert schon in Ansehung der elektronisch zu vollziehenden Korrespondenz seinen Sinn.H. Beginn des behördlichen Verfahrens nach der DLRLArt. 13 III DLRL: „Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen den betreffendenParteien garantieren, dass ihre Anträge so rasch wie möglich und in jedem Fall binnen einervorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden.“„Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hatder Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inlandzu bennen. Unterläßt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach derAufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung alszugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späterenZeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“.236

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