13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtAllerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass – wie oben dargestellt 1026 –nach Art. 5 III DLRL für die Dokumente im Sinne des Art. 50 BARL die Anerkennungspflichtdes Art. 5 II DLRL nicht gilt. Wenn die nach § 10 HFlV erforderlichen Nachweise derSachkunde „Unterlagen“ und „Bescheinigungen“ i.S.d. Art. 50 BARL i.V.m. Anhang VII derBARL sind, so finden die strengen Anerkennungspflichten des Art. 5 II 1 DLRL keine Anwendung.Die Anforderungen an die gewerbsmäßige Behandlung von Erzeugnissen im Sinne der Verordnung,also von Hackfleisch, Schabefleisch und anderem zerkleinerten rohen Fleisch, erfüllendie Voraussetzungen, die an einen „reglementierten Beruf“ i.S.d. Art. 50, 3 I lit. a BARLgestellt werden.. Denn die Ausübung der Tätigkeit ist – wie aus § 10 HFlV gerade deutlichwird – an „Berufsqualifikationen“, also Qualifikationen, die durch einen „Ausbildungsnachweisoder einen Befähigungsnachweis […] und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden“,gebunden, Art. 3 I lit. b BARL. Schließlich geht es in § 10 HFlV gerade um den Nachweiseiner Ausbildung bzw. zumindest der Sachkunde zur Ausübung der Tätigkeit. Die Vorschrifterfasst also gerade „Befähigungsnachweise“ und „Ausbildungsnachweise“, wie sie in Nr. 1 lit.b des Anhangs der BARL genannt sind. Diese Nachweise und die Frage, ob der Nachweisauch mit ausländischen Dokumenten geführt werden kann, soll in Zukunft abschließend durchdie BARL geregelt werden. Damit gilt die Anerkennungspflicht des Art. 5 II DLRL nicht.Daraus folgt, dass Art. 5 DLRL keine Auswirkungen auf § 10 HFlV hat.(2) Art. 9 bis 13 DLRL (Anforderungen an Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte)Das LBFG sieht in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Abschnitt 2 unmittelbar keineGenehmigungsregelungen im Sinne der Richtlinie vor. Allerdings wurden aufgrund desLFGB bzw. des LMBG zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, die teilweise Genehmigungs-und Erlaubnisvorbehalte bzw. Anzeigepflichten enthalten. Allerdings hält sich dieZahl der betroffenen Vorschriften – soweit ersichtlich 1027 – in engen Grenzen.(a)Im Lebensmittelrecht relevante Vorgaben der DLRL1026 Dazu bereits ausführlich unter D. II1).1027 Der Zuschnitt der Studie lässt insoweit nur eine kursorische Prüfung zu.371

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!