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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtAnhang VII Nr. 1 lit. b) BARL handelt. 916 Infolgedessen ist im sachlichen Anwendungsbereichder Niederlassungsfreiheit gem. Art. 5 III DLRL eine Ausnahme von den Anerkennungspflichtenin Art. 5 II DLRL zu machen.Gleiches gilt gem. Art. 17 Nr. 8 DLRL im Kontext der der Dienstleistungsfreiheit, soweit essich bei den tierschutzrechtlichen Sachkundenachweisen um Regelungen im Anwendungsbereichdes Titels II der BARL handelt. Dafür muss zunächst der allgemeine Anwendungsbereichder BARL eröffnet sein 917 . Hierzu bestimmt § 2 BARL:.„Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständigeoder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einenreglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationenerworben haben, ausüben wollen.“ 918Was unter einem „reglementierten Beruf“ zu verstehen ist, lässt sich der Legaldefinition desArt. 3 I lit. a) HS 2 BARL entnehmen:„[…]eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten,bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirektdurch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationengebunden ist.“ 919Danach liegen in Bezug auf die Sachkundenachweise die Voraussetzungen einer reglementiertenTätigkeit zweifelsfrei vor. Denn in allen Fällen wird die tierschutzrechtliche Zulässigkeitder Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistung an den Nachweis geknüpft. Es wirddie Berufsausübung „reglementiert“. Es greift mithin Art. 17 Nr. 8 DLRL.c. Für Amtshilfe und Einheitlichen Ansprechpartner relevante Normen916 Vgl. die Ausführungen unter F. I. 3. a. (1).917 Im Rahmen des Art. 5 II DLRL kommt es darauf wohl nicht entscheidend an. Denn dort wird nur verlangt,dass es sich um Dokumente i.S.d. Anhang VII der BARL handelt (Freilich wird faktisch ein Gleichlaufbestehen. Denn soweit die Voraussetzungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs bzgl. des Titels II bejahtwerden können, muss dies auch im Falle des Art. 50 i.V.m. dem Anhang VII der BARL gelten).918 Hervorhebung durch die Verfasser.919 Hervorhebung durch die Verfasser.321

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