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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtdem Recht der ersuchten Behörde ergeben kann 538 . Eine solche Pflicht setzt im Bestehensfallzumindest voraus, dass es sich bei der ersuchenden Behörde um eine „andere“ i.S.d §§ 4i.V.m. 1 IV VwVfG handelt. Die obigen Ausführungen betreffend eine Amtshilfeanfrage beiausländischen Behörden kann nicht dergestalt verallgemeinert werden, dass ausländische Behördenauch dann als „Behörde“ i.S.d. § 1 IV VwVfG angesehen werden, wenn sie selbst umAmtshilfe ersuchen. Ein derartiges argumentum e contrario ist hier zwar nicht möglich, einerichtlinienkonforme Auslegung scheint sich aber aus anderen Überlegungen zu ergeben: Somuss berücksichtigt werden, dass die betrachtete Richtlinie zur Verwirklichung von Grundfreiheitenergangen ist und diese Grundfreiheiten nicht nur wichtige Grundaussagen des Europarechtszur Förderung des Freihandels darstellen, sondern darüber hinaus bei der Formbildungeines zu schaffenden hindernisfreien europäischen Wirtschaftsraumes eine besondereRolle einnehmen 539 . Deshalb muss nationales Recht die durch die Grundfreiheiten aufgerichtetenGrenzen wahren 540 und im Kollisionsfall entweder konform zu diesen interpretiert odergar nicht angewendet werden 541 . Von diesen Grundsätzen ausgehend kann hier in Verbindungmit dem aus Art. 10 EG folgenden Effizienzgebot und dem Diskriminierungsverbot desArt. 12 EG 542 eine richtlinienkonforme, über den deutschen Wortlaut hinausgehende Auslegungangezeigt sein: Nur wenn die nationalen Behörden supranational zusammenarbeitenund ihr jeweiliges Rechtssystem (in casu das Verwaltungsverfahrensrecht) ihnen dies erlaubt,können sie zu einer effektiven Nutzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Binnenmarktteilnehmerbeitragen, dem Effizienzgebot des EG 543 genüge tun. In die gleiche Richtung weistauch das Diskriminierungsverbot: Obwohl es sich wegen seines besonderen Grundfreiheitenbezugesallein an die Grundfreiheitsberechtigten richtet 544 , könnte hier vergleichbar derGleichbehandlung ausländischer juristischer Personen mit inländischen juristischen Personenanzunehmen sein, dass auch ausländische Behörden im Sinne einer europarechtskonformenAuslegung als „Behörden“ i.S.d. § 1 IV und damit i.S.d. § 4 VwVfG anzusehen wären,sie also inländischen Behörden gleichgestellt wären und sie damit eine Beteiligungsfähigkeitam Verwaltungsverfahren gemäß § 11 Nr. 3 VwVfG inne hätten. Letzteres folgt zwar538 Statt vieler dazu grundlegend: BVerwG NVwZ 1986, 467. Im Übrigen wird diese Problematik unten imersten Abschnitt des dritten Teils sub B. V. 2c), (1) näher behandelt.539 Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. I, Rn. 214.540 Frenz, a.a.O., Rn. 215.541 Die Vermeidung von Kollisionen durch gemeinschaftskonforme Auslegung behandeln Zuleeg, VVDStRL53 (1994), 154 (165 ff.); Jarass, EuR 1995, 202 (211).542 Beide vom EuGH in der Milchkontorentscheidung ausgeführt, vgl. EuGH, verb. Rs. C-205/82 bis C-215/82, Milchkontor, Slg. 1983, 2633.543 Vgl. dazu Iglesias/Gil, EuGRZ 1997, 289 (passim).544 Siehe die Ausführungen in Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. I, Rn. 105 ff.206

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