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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtden des Herkunftsstaats die Einhaltung des Herkunftslandsrechts „an der Quelle“ 343 kontrollierensollen. Denn die ausländischen Behörden werden ihr eigenes Recht regelmäßig besserkennen als die Behörden des Aufenthaltsstaates. In der Praxis besteht jedoch die Gefahr, dassdie ausländischen Behörden dieser Aufgabe nicht in allen Fällen mit der gleichen Kontrolldichtenachkommen werden. 344 So ist schon fraglich, wie sie von den Auslandsaktivitäten derUnternehmen erfahren sollen - denn eine Meldepflicht der Unternehmen verbunden mit einerÜberwachungsbefugnis durch den jeweiligen Aufenthaltsstaat sieht die Richtlinie nicht vor.Doch selbst bei Kenntnis von den Auslandsaktivitäten einheimischer Unternehmen werdendie Behörden ihre knappen Ressourcen regelmäßig vorrangig zur Lösung der inländischenMarktstörungen einsetzen. 345 Dies wiegt umso mehr, als bei einem Auslandssachverhalt höhereMühen und Kosten zur Sachverhaltsermittlung aufzubringen sind. Hinzu kommt, dass ausländischeStaaten ein Interesse daran haben, dass im Inland niedergelassene Unternehmen(auch) im Ausland ihre Dienstleistungen erbringen. Denn dies kann zu einer Erhöhung desSteueraufkommens und zur Sicherung von Arbeitsplätzen in den heimischen Unternehmenführen. Je strenger die Überprüfungen sind, desto mehr können sie den wirtschaftlichen Erfolgeines Unternehmens und – in der Summe – der eigenen Volkswirtschaft behindern. 346Eine großzügige – wenn nicht gar nachlässige – Kontrolle der Auslandsaktivitäten durch dieAufsichtsbehörden könnte diesen daher auch nicht ganz unrecht sein.Damit werden also auch durch die UWG-Richtlinie die verbraucherschutzrechtlichen Bedenkengegen die Geltung des Herkunftslandprinzips im Lauterkeitsrecht allenfalls gemildert,keineswegs aber vollends beseitigt.Hinzu kommt Folgendes:Die Durchsetzung des Herkunftslandprinzips im Lauterkeitsrecht wird von einer erheblichenRechtsunsicherheit für (deutsche) Verbraucher begleitet sein. Denn sie müssen sich beiWettbewerbshandlungen ausländischer Unternehmer potentiell mit 25 verschiedenen Rechtsordnungender Leistungserbringer auseinandersetzen, um die Zulässigkeit der Maßnahme unddie ihnen zustehenden konkreten Rechte zu beurteilen. Dieses Problem wird auch nicht bzw.nur unzureichend durch die erwähnte UWG-Richtlinie gelöst. Denn mangels unmittelbarer343 Erwägungsgrund 38.344 Vgl. Brok, Soziale Ordnung 2005, Nr. 4, S.12, der fordert, dass die Kontrollverantwortung und -befugnis„auf jeden“ Fall bei dem Mitgliedstat belassen werden muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird.345 Vgl. Mankowski, IPrax 2004, 385 (388).346 Vgl. Lambrich, EWS 2005, 251 (253).117

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