13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtnationaler und internationaler Ebene in vergleichbarer Weise als verfassungsrechtlicherKernwert anerkannt.Selbst soweit man betont, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Schutzgut in ähnlicher Weisein allen Mitgliedstaaten vergleichbare rechtliche Anerkennung erfahren hat, wird man auchmit Blick auf Art. 20a GG Zweifel haben können, ob der Tierschutz den durch das Gemeinschaftsrechtverlangten Anforderungen an ein „elementares Grundinteresse der Gesellschaft“genügt. So war aus nationaler Sicht die Einführung nicht unumstritten. Tierschutz-und Naturschutzverbänden sowie den Kirchen, die für die Einführung der Staatszielbestimmungeintraten, stand eine Interessenkoalition von Vertretern der Agrarwirtschaft, der pharmazeutischenIndustrie und von Wissenschaftsverbänden gegenüber. 835 Letztere befürchteten,die Implementierung des Tierschutzes in das Grundgesetz werde massive Beeinträchtigungender unterschiedlichsten wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen nach sich ziehen.836 Zweifelsohne leistet der neue Art. 20a GG einen Beitrag zur Förderung des Tierschutzesnicht nur in politischer, sondern auch in formal rechtlicher Hinsicht, indem er neben demUmweltschutz den Tierschutz auf die Stufe einer verfassungsimmanenten Schranke hebt. 837Denn Art. 20a GG statuiert nicht nur konkrete Rechtssetzungspflichten, sondern vergrößertden Spielraum der Legislative, aber auch der zuständigen Verordnungsgeber, gesetzlicheVerbesserungen des Tierschutzes zu Lasten von Tiernutzungsinteressen vorzunehmen. 838 Beider Bewertung des Tierschutzes als Allgemeinbelang nach Maßgabe der europarechtlichenVorgaben sollte indes berücksichtigt werden, dass der Tierschutz bereits vor der formalenNennung im Grundgesetz verfassungsrechtlich anerkannt war. Dies dokumentieren etwa dievor Verfassungsänderung ergangenen Urteile des BVerfG zum Schächten 839 sowie zur Hennenhaltungsverordnung840 . Trotz des stärkeren Bewussteins für die Belange des Tierschutzesist dessen Stellenwert gerade gegenüber wirtschaftlichen und sozialen Belangen der Bevölkerungnach wie vor kontrovers. 841 Verfassungsrechtlich ist er zwar formal Programm, aberdurchaus der Abwägung mit wichtigeren Belangen offen. 842 Betrachtet man nur die Rechtsprechungstendenzhinsichtlich der Abwägung des Tierschutzes mit Individualgrundrechten,835 Vgl. Caspar/Schröter, a.a.O., S. 10.836 Siehe dazu etwa die Anhörung vor dem Bundestags-Rechtsausschuss, Deutscher Bundestag Rechtsausschuss,13. Wahlperiode, Protokoll der 115. Sitzung vom 1.4.1998.837 Zusammenfassend Caspar/Schröter, a.a.O., S. 137 und Glock, Tierschutzrecht, S. 35 ff.838 Caspar/Schröter, a.a.O., S. 62 und Glock, a.a.O., zusammenfassend S. 47..839 BVerfG EuGRZ 2002, 1225.840 BVerfGE 98, 287 (316); 85, 360 (373) und 81, 70 (85).841 Eingehend Kluge, ZRP 2004, 10 ff.842 Zusammenfassend Braun, DÖV 2003, 488 ff.304

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!