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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtstehung gelangt ist, greift nun deutsches Recht und sie wird für den Vollzug zuständig. Obwohlalso der Begriff der Niederlassung für die Anwendung der Richtlinie nach obigen Ausführungenkeine Relevanz entfaltet, ist er für das BMVEL von besonderer Bedeutung, weilsich nach der Niederlassung die Weite der Kontrollbefugnis des Ministeriums richtet. Es mussdemnach zunächst prüfen, ob eine wirtschaftliche Integration in den Bestimmungsstaat vorliegt,und danach, ob dieser Zustand länger als nur „vorübergehend“ andauernd. Maßstab istdabei zum einen die Definition des Art. 4 Nr. 5 DLRL,„Niederlassung“ ist die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne desArt. 43 EG mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit[…]“,zum anderen das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ des Art. 50 III EG. Die Rechtsprechungdes Gerichtshofes zieht zur näheren Bestimmung dieses Merkmals nicht nur die Dauerder zu erbringenden Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, ihre regelmäßige Wiederkehrund ihre Kontinuität mit ein 186 . Damit sind Niederlassungen im Bestimmungsstaat, die einegewisse Infrastruktur wie Büroräume oder Praxen mit sich bringen, nicht per se als nicht vorübergehendeNiederlassung zu beurteilen, sofern sie für die Erbringung der geforderten Leistungnotwendig sind 187 . Das heißt, sofern auch die vorübergehende Leistungserbringungnicht ohne diese Infrastruktur denkbar ist und sie sich auch nicht regelmäßig wiederholt. Zudenken ist in diesem letzten Fall an Büroräume, die der vorübergehenden Kommunikation imRahmen der Leistungserbringung im Bestimmungsstaat dienen. Derartige detaillierte Überprüfungen,die das Wesen der Dienstleistung in die Wertung der Niederlassung als dauerhaftmit einbeziehen, wird das BMVEL durchführen müssen.► Auch die Überprüfung einer bestehenden Niederlassung wird wegen der rechtlichenFolgen, die an eine solche geknüpft sind, vom BMVEL mit besonderer Sorgfalt unter Berücksichtigungder genannten Faktoren, Art. 4 Nr. 5 DLRL und Art. 50 III EG, durchzuführensein.186 Böhret/Grunow/Ziekow, Speyerer <strong>Gutachten</strong> Dienstleistungsrichtlinie, S. 169.187 EuGH, Rs. C-215/01, Bruno Schnitzer, Slg. 2003, 14847, Rn. 28 m.w.N.; ferner Müller-Graff, in: Streinz,EUV/EGV, Art. 49 Rn. 27.67

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