13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtgen (FFARL) 440 verdeutlichen, die zwar Regelungen außerhalb des Anwendungsbereichs derDienstleistungsrichtlinie vorsieht, aber deren Betrachtung die mögliche Problematik künftigerVollharmonisierungen der Richtlinien verdeutlicht. Art. 6 I S.1 i.V.m. S.3 2. SpiegelstrichFFARL statuiert eine Widerrufsfrist von 14 Kalendertragen ab Belehrung, wenn diese nachVertragsschluss erfolgt. § 355 II 2 BGB dagegen sieht für den Fall der Belehrung nach Vertragsschlusspauschal eine Widerrufsfrist von einem Monat vor und setzt sich daher über dieMindestvorgaben der Richtlinie hinweg. § 355 II 2 BGB wäre also richtlinienwidrig, wennman die Widerrufsfrist der FFARL als abschließend zu betrachten hat. Gleiches gilt für dieForm der Ausübung des Widerrufsrechts bei Verträgen über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz,für das im deutschen Recht Textform nach § 126 b BGB vorgeschrieben ist, §§ 312 d I1, 355 I 2 BGB. Die FFARL legt jedoch nahe, dass auch ein mündlicher Widerruf genügt.Denn nach Art. 6 VI 1 FFARL muss der Verbraucher den Widerruf „in einer Weise“ ausüben,die „einen Nachweis entsprechend der einzelstaatlichen Vorschriften ermöglicht“. Der Ausdruck„in einer Weise“ spricht schon dafür, dass jede beliebige Art und Weise der Ausübungdes Widerrufs zulässig ist. Bestärkt wird dies durch einen naheliegenden Umkehrschluss ausArt. 6 VI 2 FFARL, der im Falle einer Mitteilung „in Papierform oder auf einem anderendauerhaften […] Datenträger“ (ausnahmsweise) der Absendung der Mitteilung des Widerrufsfristwahrende Funktion zuschreibt. 441 Bei der hier vertretenen Sichtweise wäre auch das Textformerfordernisder §§ 312 d I 1, 355 I 2 BGB richtlinienwidrig, wenn die vollharmonisierendeFFARL tatsächlich auch hinsichtlich der Form der Ausübung des Widerrufsrechts abschließendenCharakter hätte, strengere nationale Standards also verhindern wollte. 442Die Frage, ob vollharmonisierenden Richtlinienvorschriften tatsächlich ein abschließenderCharakter zukommt, ist nicht nur von Bedeutung für die Frage nach dem Umfang verbleibenderGestaltungsspielräume des nationalen Gesetzgebers. Sie ist auch verbraucherschutz-440 Richtlinie 2002/65/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über denFernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG desRates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl.EG Nr. L 271 S. 16). Die Richtlinie über denFernabsatz von Finanzdienstleistungen fällt – wie bereits festgestellt – wegen Art. 2 II lit. a DLRL nichtin den Anwendungsbereich der DLRL. Da sie jedoch als einzige Richtlinie des Verbrauchervertragsrechtsdas Konzept der Vollharmonisierung (nahezu vollständig) umsetzt, lassen sich die Schwierigkeiten desKonzepts der Vollharmonisierung hier exemplarisch gut darstellen.441 Wie hier: Schinkels, GPR 2005, 109 (111), der insbes. auch auf die englische Umsetzung der Richtlinieverweist, wonach der Widerruf grundsätzlich ebenfalls mündlich (orally) ausgeübt werden kann; a.A.Finke, in: Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2004, Rn. 122, der davon ausgeht,die Richtlinie verlange zwingend Papierform oder dauerhaften Datenträger.442 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man die im deutschen Recht vorgeschriebene Textform unterdie Nachweismöglichkeit nach Art. 6 VI 1 FFARL subsumieren könnte. Näher hierzu: Schinkels, GPR2005, 109 (111).153

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!