13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtTeilweise wurde bereits ausgeführt, dass sich schon de lege lata im deutschen VerwaltungsverfahrensrechtAnordnungen finden, die nicht nur prima vista materielle Bestimmungen desEntwurfs der Dienstleistungsrichtlinie als geltendes Recht anordnen. Dazu zählt der § 71bVwVfG 640 , der für Genehmigungsverfahren eine Regelbeschleunigung und eine Sonderbeschleunigungauf Antrag hin anordnet 641 . Ebenso verlangt Art. 13 III DLRL eine schnellstmöglicheBearbeitung, „so rasch wie möglich“, von Genehmigungsanträgen. Weil schon dieRegelbeschleunigung des § 71b VwVfG von der Behörde die Ausschöpfung aller vorhandenenKapazitäten erfordert 642 , scheint mit diesem Instrumentarium eine Bearbeitung des jeweiligenGenehmigungsantrages „so rasch wie möglich“ sichergestellt. Die Behörde muss primafacie lediglich den geltenden § 71b VwVfG häufiger anwenden.II.Abwägung Regelbeschleunigung vs. SonderbeschleunigungObwohl die seitens der Wissenschaft entwickelte Definition der Regelbeschleunigung eineArt der Antragsbearbeitung beschreibt wie sie auch Art. 13 III DLRL sicherstellen will, stelltsich trotzdem noch die Frage, ob Genehmigungsanträge betreffend Dienstleistungen gemäßdes genannten Art. nicht auch eine Sonderbeschleunigung i.S.v. § 71b, 2. Alt VwVfG erfordern.Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Sonderbeschleunigung nicht vornehmlich dieinhaltliche Schnelligkeit der jeweiligen Bearbeitung regeln will, sondern nur die Bearbeitungim Vergleich zu anderen Anträgen im Auge hat: Sonderbeschleunigung erfasst materiell einbeschränktes Recht auf bevorzugte Bearbeitung, erfordert allerdings eine vom Antragendenzu gewährleistende Bearbeitungsreife und einen diesbezüglichen Antrag 643 . Ob der Entwurfder Dienstleistungsrichtlinie auch eine derartige Beschleunigung im Vergleich zu anderenGenehmigungsanträgen erfassen will, kann der Richtlinie nach vorliegender Fassung nichtentnommen werden. Darüber hinaus werden die genehmigenden Stellen vornehmlich Dienstleistungsgenehmigungenerteilen müssen, denen allen die selbe Beschleunigungsnotwendigkeitbeizumessen sein wird. Allein im Falle des gleichzeitigen Vorliegens von Genehmigungsersuchenum Dienstleistungen und solchen Tätigkeiten, die keine Dienstleistung imSinne der Richtlinie betreffen, scheint die DLRL eine der Sonderbeschleunigung vergleichba-640 § 71b VwVfG:„Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dassdas Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werdenkann.“.641 Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 71 b Rn. 1; vgl. BT-Drs. 13/3995 S. 9.642 Clausen, in: Knack, VwVfG, § 71 a Rn. 4.643 Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 71 b Rn. 8.238

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!