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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDie DLRL enthält nun Vorgaben zur Amtshilfe, welche zu einer Verdichtung und Systematisierunggrenzüberschreitender Amtshilfevorgänge und Netzwerkverbindungen führen könnten.Allerdings bestehen strukturelle Unterschiede zu existierenden Amtshilfevorgängen im europäischenVerbund, welche es eingehend zu beleuchten gilt. Ein Grundbefund leitet dabei dasErkenntnisinteresse: „Die einzelnen Kooperationsbeiträge der beteiligten mitgliedstaatlichenVerwaltungen bleiben unbeschadet ihrer Rechtsgrundlagen solche nationalen Rechts. Sie sindauch dann, wenn sie sich auf europäisches Recht stützen und auf Rechtsverhältnisse in anderenMitgliedstaaten auswirken, keine supranationalen Rechtsakte.“ 515Historisch hat die Amtshilfe den Grundsatz der Einheit der Verwaltung erst herausgebildet:Die zwischen Behörden geleistete Amtshilfe führte die beteiligten Objekte zu einer gesamtstaatlichenInformations- und Handlungseinheit zusammen, die dem Bürger einheitlichgegenüber trat 516 . Wenn nun die Richtlinie die innerstaatlichen Behörden konkret auf eineAmtshilfe innerhalb Europas, über Staatsgrenzen hinweg, verpflichtet, könnte diese Verpflichtungnach dem bisher ausgeführten als beginnende Schaffung eines europäischen Verwaltungsrechtsbezeichnet werden, bei der sich endlich die jeweils ausländischen Behördenals Objekte einer gesamteuropäischen Informations- und Handlungseinheit begreifen,die dann europäischen Bürgern gegenüber zu treten hat. In diesem Sinne weist die Richtlinie– und das ist vielleicht ein in der Öffentlichkeit bisher kaum diskutierter Kern der DLRL – aufeine Entwicklung, die als notwendige Ergänzung zum Verfassungsvertrag begriffen werdenkann: Zusätzlich zu der dortigen Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für das Verfassungsrechtwerden hier ebensolche Grundlagen für das Verwaltungsrecht angedeutet, weilnach außen i.d.R. nur noch eine nationale Behörde auftritt, diese aber den qua Amtshilfe ermitteltenSachverstand anderer Behörden mit kundtut. Es passt in diese Verbindung, dass derVerfassungsvertrag in Art. III-285 EU-Verfassung die Verwaltungszusammenarbeit zwischennational unterschiedlichen Behörden auf eine verfassungsrechtliche Grundlage stelltund damit ihre Wichtigkeit widerspiegelt.II.RegelungsinhaltDie Dienstleistungsrichtlinie führt in Art. 35 I aus:515 Schmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 7/18; zur Auswirkungen behördlicher Entscheidungen in einem anderenMitgliedstaat im Wege einer transnationalen Wirkung vgl. die Ausführungen im 2. Abschnitt dieses Teilsunter D. II1).516 Statt vieler: Clausen, in: Knack, VwVfG, vor § 4, Rn. 2 m.w.N.197

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