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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtbieten. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungenund andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, welche die erlittenen Beeinträchtigungenwenigstens teilweise ausgleichen. 452 Daneben soll das Schmerzensgeld dem Geschädigteneine wirkliche Genugtuung für die erlittenen Verletzungen verschaffen (Genugtuungsfunktion).Für eine solche Auslegung des Begriffs „Schäden“ als reine Vermögensschäden spricht auchdie bisherige Verwendung des Begriffs des Schadens durch den EG-Gesetzgeber. In Art. 9der Produkthaftungsrichtlinie 453 wird der Begriff „Schaden“ als reiner Vermögensschadendargestellt und klar vom ebenfalls erwähnten „immateriellen Schaden“ abgegrenzt.Dennoch erscheint eine solche Sichtweise nicht zwingend. Denn der Begriff Schaden kann –auch in der Produkthaftungsrichtlinie – als Oberbegriff für Vermögens- und immaterielleSchäden verstanden werden. Auf diese Weise könnte die dargestellte Anwendung verschiedenerRechtsordnungen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt verhindert werden.Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass ein abschließendes Urteil über die Qualifikationvon Schmerzensgeldansprüchen bis zu einer klärenden Entscheidung des EuGH nicht möglichist. Für eine Anknüpfung nach dem Herkunftslandprinzip sprechen teleologische Erwägungen:Schadenshaftung im engeren Sinne und Schmerzensgeld könnten komplett nach einereinzigen Rechtsordnung beurteilt werden. Der Wortlaut „Schäden“ und „Schaden“ in Erwägungsgrund46 und Art. 17 Nr. 23 DLRL spricht dagegen eher für eine restriktive Auslegung,die nur die Kompensation von Vermögensschäden erfasst.Allerdings werden sich die negativen Auswirkungen dieser Rechtsunsicherheit wohl in Grenzenhalten. Denn in der Praxis wird in der Mehrzahl der Fälle Schmerzensgeld wegen Personenschädenverlangt. Im deutschen Recht ist wegen der abschließenden Aufzählung in § 253BGB die Entschädigung für immaterielle Schäden etwa sogar auf bestimmte Fälle begrenzt,unter denen Körper- und Gesundheitsverletzungen die bedeutendste Rolle spielen. In den Fällenvon Personenschäden wird man aber wegen der Ausnahme in Art. 17 Nr. 23 DLRL 454selbst dann regelmäßig zum allgemeinen Kollisionsrecht gelangen, wenn man Schmerzensgeldansprücheals grds. vom Herkunftslandprinzip erfasst ansieht. Damit findet letztlich re-452 Heinrichs, in: Palandt, § 253, Rn. 11.453 RL 85/374/EWG des Rates vom 25.Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl.EG Nr. L 210, S. 29).454 Zu der Ausnahme Art. 17 Nr. 23 DLRL ausführlich sogleich sub G. III 1b).161

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