13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtAuf welchem Weg diese Informationspflichten national umgesetzt werden, lässt die Richtlinieoffen. Sie ist nach Art. 249 III EG auch nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich,überlässt aber den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel.Die Informationspflichten betreffen also nicht konkret ein bestimmtes, durch die dargestelltendeutschen Verbraucherschutzgesetze erfasstes Rechtsgebiet. Vielmehr steht es dem deutschenGesetzgeber in den Grenzen von Art. 10 EG frei, wie er diese Vorschriften in nationalesRecht umsetzt. Denkbar ist hier sowohl eine strafrechtliche als auch eine öffentlich-rechtlicheoder zivilrechtliche Umsetzung. 372 Eine strafrechtliche Umsetzung könnte etwa die Nichteinhaltungder Informationspflichten durch die Dienstleistungserbringer als Ordnungswidrigkeitsanktionieren. Auf öffentlich-rechtlichem Weg könnten die Informationspflichten durchgesetztwerden, indem man im Falle der Nichterfüllung derselben eine erteilte Zulassung widerruft.Vorzugswürdig scheint es jedoch, die Verpflichtung zur Information zivilrechtlich sicherzustellen.Auf diese Weise könnte eine Kongruenz zur der bisherigen Umsetzung vonRichtlinien des Verbrauchervertragsrechts erreicht werden. So statuieren etwa die Richtlinienüber den Fernabsatz 373 , die Haustürgeschäfte 374 , das Time-Sharing 375 und den E-Commerce 376 ebenfalls zahlreiche Informationspflichten des Unternehmers – etwa über dieIdentität des Lieferers, den Preis der Ware oder das Bestehen eines Widerrufsrechts. DieseInformationspflichten wurden teilweise unmittelbar im BGB geregelt 377 , teils ergeben sichauch erst indirekt durch Verweis des BGB auf die BGB-Infoverordnung 378 . Wegen der großenMenge an Informationen, die der Dienstleistungserbringer seinen Vertragspartnern zur Verfügungstellen muss, bietet sich bei einer zivilrechtlichen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinieebenfalls an, diese in die BGB-Infoverordnung aufzunehmen. Ins BGB müsste dann nurein allgemeiner Verweis auf die Infoverordnung erfolgen. Auf diese Weise könnte die Übersichtlichkeitdes BGB gewahrt werden.Um diese Informationspflichten bei hier vorgeschlagener zivilrechtlicher Umsetzung auchwirksam durchzusetzen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Man könnte die Einhaltungder Informationspflichten einerseits zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrags machen,andererseits auch dem Dienstleistungsempfänger im Falle der Nichtinformation eine372 Vgl. hierzu Wolf, in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, S. 5.373 Dort Art. 4, 5 der Richtlinie.374 Dort Art. 4 der Richtlinie.375 Dort Art. 3, 4 der Richtlinie.376 Dort Art. 5, 6, 10 der Richtlinie.377 Vgl. etwa § 312c BGB; § 312 II BGB; § 484 BGB.378 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (in der Fassung vom 5.August 2002; BGBl. I S. 3002); vgl. etwa § 312c.127

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!