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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtnicht direkt aus dem Diskriminierungsverbot, dieses will gerade nicht für benachteiligte Behördenals Teil des Staatsapparates einstehen, trotzdem forciert es aber jede Nichtdiskriminierung,die Marktteilnehmern vereinfachte Zugangschancen eröffnet und ihre faktischen Benachteiligungenauf fremden Märkten verringert. Zu einer solchen vereinfachten Marktzugangsberechtigungsamt Verringerung faktischer Benachteiligungen zählt zumindest mittelbardie Behandlung von Behörden innerhalb ausländischer Verwaltungsverfahren: Nur wenn dieBehörden des jeweiligen Herkunftsstaates am Verwaltungsverfahren des Bestimmungsstaatesteilhaben können, nur wenn sie im Bestimmungsstaat rechtlich zulässig um Amtshilfe ersuchenkönnen, wird es ihnen auch möglich, für verbesserte Markteintrittschancen ihrer nationalenMarktteilnehmer tätig zu werden. Ohne eine solche Beteiligungsfähigkeit, die mit der Annahmeeiner Behördeneigenschaft i.S.v. § 1 IV VwVfG einhergeht, könnte keine Behörde desHerkunftslandes Kontrollen über auswärtig tätige Dienstleister ausüben. Ein wichtiger Teildes als vollumfänglich angedachten Herkunftslandprinzips wäre zerstört und könnte seinebinnenmarktvertiefende Wirkung nicht erzielen.Ergänzend ist an dieser Stelle noch zu betonen, dass der europäische Gesetzgeber mit den hierin Rede stehenden Regelungen der DLRL auch in Ausübung seiner Entscheidungsprärogativetätig geworden ist: Er hat die Entscheidung getroffen, nationale Beteiligungsvorschriften derVerwirklichung von Grundfreiheiten nachzuordnen und hat damit dem Effizienzge- sowiedem Diskriminierungsverbot zumindest mittelbar Rechnung getragen.► Somit ist qua europarechtlicher Auslegung eine um Amtshilfe ersuchende Behörde als einesolche im Sinne des § 4 VwVfG zu bezeichnen. Das BMVEL muss sich demnach grundsätzlich,vorbehaltlich anderer entgegenstehender Normen, mit dem Amtshilfeersuchen ausländischerBehörden auseinander setzen und diese gemäß einem modifizierten VwVfG bearbeiten.b. § 5 VwVfG 545 und Art. 35 DRLRL545 § 5 VwVfG:„(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfteoder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnisse von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekanntsind und die sie selbst nicht ermitteln kann;207

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