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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtten sind. Es handelt sich um ein rechtlich unselbständiges 870 „Optimierungsgebot […] nachMaßgabe anderer, gegenläufiger Rechtsprinzipien.“ 871 So finden sich zwar einige Sekundärrechtsaktewie die RL 93/119/EWG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtungoder Tötung 872 , RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport 873 oder RL98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 874 . 875 Diese waren jedoch durchwegauf Art. 37 EG bzw. Art. 43 E(W)GV a.F. und nicht etwa auf Art. 175 I EG bzw. Art. 130s IE(W)GV a.F. gestützt. „Tierschutzbestimmungen“ werden damit gerade auf Vorschriften desEG gestützt, deren Ausfüllung durch die Gemeinschaft in der Vergangenheit schwerwiegendeTierschutzprobleme überhaupt erst geschaffen hat. 876 Die Kontraproduktivität verdeutlicht dasBeispiel der Tiertransportrichtlinie: In einem ersten Schritt gilt es die Warenverkehrsfreiheitzu verwirklichen. In diesem Zuge sollen u.a. die Bedingungen für das grenzüberschreitendeVerbringen von Tieren vereinfacht werden. Hat dieses primäre Anliegen Erfolg, führt dieszwangsläufig dazu, dass Transportdauer und –wege im liberalisierten grenzüberschreitenden(Waren-)verkehr immer länger werden. Damit aber gewinnt die Tierschutzproblematik zunächstgerade durch die Liberalisierung des freien Handels ihr eigenes Gewicht. In einemzweiten Schritt machen es die Freiheiten des Binnenmarktes erforderlich, dass europaweiteinheitliche Transportvorschriften zum Schutz der Tiere erlassen werden. Mangels eigenständigerTierschutzkompetenz werden diese wiederum mit Wirtschaftskompetenzen, vornehmlichder gemeinsamen Agrarpolitik, begründet. Die jüngste Tiertransportverordnung dokumentiertden dabei häufig zu Tage tretenden Kompromisscharakter. Die Dominanz der grenzüberschreitendenTiernutzungsbedingungen als grundfreiheitlicher Ausgangspunkt vieler Regelungenerhellt, warum es wenig verwunderlich ist, dass über zentrale Fragen wie die Transportdauerim Rahmen dieses „Wirtschaftstierschutzes“ keine einvernehmlichen Regelungenerzielt werden. Ganz in diese Richtung zielt auch der insbesondere auf Druck Spaniens eingefügteVorbehalt der Berücksichtigung der „Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheitender Mitgliedstaaten“. 877 Eine geradezu „tierschutzwidrige Ausrichtung“ 878 do-870 Caspar, a.a.O., S. 24.871 Caspar, a.a.O.872 ABl.EG 1993 L 340/21.873 ABl.EG 1991 L 340/17.874 ABl.EG 1998 L 221/23.875 Umfassend zu den europäischen Sekundärrechtsakten im Bereich des Tierschutzes jüngst Glock, Tierschutzrecht,S.132 bis 145.876 So auch die Kritik bei Caspar, a.a.O., S. 89.877 Ganz praktische Anliegen war es traditionelle Tiernutzungen wie Stier- und Hahenkämpfe, Hetzjadtensowie religiös motiviertes Schächten von Tierschutzregelungen der EG unberührt zu lassen, eingehendCaspar, a.a.O., S. 80 ff.310

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