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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDer Anwendungsbereich dieses Herkunftslandprinzips ist weit zu fassen 902 und erstrecktsich sachgegenständlich auch auf im Rahmen einer Dienstleistungserbringung ggf. zu beachtendeNormen des Tierschutzrechts. Denn jedenfalls wird man in den Regelungen zumTierschutz nationale Bestimmungen betreffend das „Verhalten des Dienstleistungserbringers,und der „Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung“ i.S.d. Art. 16 I UAbs. 2DLRL sehen müssen.(1) Denkbare Folgen des Herkunftslandprinzips für das TSchGDogmatisch beinhaltet das Herkunftslandprinzip eine Kollisionsregel. 903 Infolgedessen erwächstaus Art. 16 DLRL keine Pflicht des BMVEL, einzelne tierschutzrechtliche Vorschriftenzu ändern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es in Anwendung der neuen Kollisionsnormzu einem Absinken der deutschen Tierschutzstandards kommen kann. Daher ist zu prüfen:►Suchfragen:Art. 16 DLRL („Herkunftslandprinzip“)• Wo droht durch das Herkunftslandprinzips nach Art. 16 I DLRL erkennbar eine Herabsetzungder deutschen Standards, weil konkrete nationale Normen nicht mehranwendbar sind?• Finden sich Fälle des Katalogs in Art. 16 III DLRL, welcher (deklaratorische) Hinweisegibt, in welchen Regelungsbereichen die Anwendung des Herkunftslandsprinzipsgeboten ist?► Art. 17 DLRL („Allgemeine Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip“)• Sind nach der Nr. 8 (Vorrang der Berufsanerkennungsrichtlinie) und/oder der Nr.16 (Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit) sowie nach derNr. 17 (besonderes Risiko der Dienstleistung für den konkreten Bestimmungsort)Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip möglich?Die Problematik sei am Beispiel des oben im Kontext der Normbefehle des Art. 9 DLRL bereitserörterten § 4a II Nr. 2 TSchG (Ausnahmegenehmigung für Schächten) kurz illustriert:Ein in Deutschland dauerhaft niedergelassener und daher unter die Niederlassungsfreiheitfallender Dienstleister muslimischen Glaubens, der Schlachtungen ohne Betäubungen902 Dazu bereits eingehend im Rahmen der Kurzkommentierung zu Art. 16 DLRL im Ersten Kapitel unter B.I.903 Dazu im Rahmen des Zweiten Teil zusammenfassend unter J.317

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