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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht2. Verhältnis des Herkunftslandprinzips der DLRL zum sonstigen KollisionsrechtDas Herkunftslandprinzip führt als Kollisionsvorschrift – wie dargestellt – bei grenzüberschreitenden,vorübergehenden Dienstleistungen zur Anwendung des ausländischen Lauterkeitsrechts.Damit stellt sich jedoch die Frage des Konkurrenzverhältnisses dieser Kollisionsregelzum allgemeinen Internationalen Privatrecht, das für das Wettbewerbsrecht ebenfallsRegelungen bereithält. Denn nur wenn sich das Herkunftslandprinzip gegen das allgemeineIPR des Wettbewerbsrechts durchsetzt, kommt es tatsächlich stets zur Anwendung des Heimatrechtsdes ausländischen Dienstleistungserbringers.Das deutsche EGBGB enthält keine speziellen Vorschriften zum Internationalen Wettbewerbsrecht,es wird jedoch das IPR der unerlaubten Handlungen in den Art. 40 – 42 EGBGBin modifizierter Form angewandt. Diese Regelungen werden zukünftig durch ein Gemeinschaftsinstrument,eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendeRecht (ROM II) 325 , ersetzt werden.Bei einer Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie vor der Verwirklichung der VerordnungROM II würde das Herkunftslandprinzip der Dienstleistungsrichtlinie bzw. die entsprechendeUmsetzung im deutschen Recht vorrangig gegenüber den Art. 40 – 42 EGBGB Anwendungfinden. Dies folgt zum einen aus Art. 3 II 2 EGBGB, wonach Regelungen inRechtsakten der EG von den Vorschriften des EGBGB unberührt bleiben. Zum anderen ergibtsich dies auch aus dem vom EuGH anerkannten Grundsatz des (Anwendungs-) Vorrangs desGemeinschaftsrechts vor jeder nationalen Rechtsnorm. 326Hinsichtlich des Verhältnisses der Dienstleistungsrichtlinie zu einer künftigen ROM II - Verordnungenthält der Kommissionsentwurf der Verordnung ROM II in Art. 23 II eine klareRegelung. Danach berührt die Verordnung „nicht die Gemeinschaftsrechtsakte für besondereBereiche, die in dem jeweils koordinierten Bereich die Erbringung von Dienstleistungen[…] den nationalen Bestimmungen unterwerfen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anwendbarsind, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist, und die in dem koordinierten325 Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertraglicheSchuldverhältnisse anzuwendende Recht („ROM II“), KOM (2003) 427 endg., im FolgendenVerordnung Rom II genannt.326 Das Gebot vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor jeder nationalen Rechtsnorm wird vomEuGH den Art. 10 II, 249 des EG-Vertrags in Verbindung mit dem Grundsatz der einheitlichen Anwendungdes Gemeinschaftsrechts entnommen (EuGH, Rs. C-6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 2900); ausführlichhierzu Geiger, EUV/EGV Art. 10 EGV, Rn. 27 ff.109

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