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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtfend die Querschnittsaufgabe des Verbraucherschutzes verfolgt. 7 Die Bundesregierung undmit ihr das BMVEL gehen dabei im Wesentlichen – wie die Untersuchungen gezeigt haben –von einem doppelten Ansatz aus, um ihrer Verantwortung für den Verbraucherschutz gerechtzu werden:Zum einen geht es darum, den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt für die Verbrauchersicherzustellen. Das BMVEL macht sich dabei das Vorsorgeprinzip zu eigen, willalso die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits im Vorfeld möglicher Gefahren schützen,sog. vorsorgender gesundheitlicher Verbraucherschutz. Auch wenn Unsicherheiten in derwissenschaftlichen Bewertung und damit Unklarheit über das Ausmaß bestimmter Gesundheitsgefährdungenbestehen, können bei begründetem Verdacht vorsorgende Maßnahmengetroffen werden. In diesen Bereich fallen insbesondere Schutzregelungen über die Produktsicherheit.Hier ist nicht das Privatrecht, sondern das öffentliche Recht schwerpunktmäßigbetroffen. Im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie stellt sich insbesondere die Frage,inwieweit es in diesem Bereich bei den im europäischen Vergleich oft hohen materiellenStandards und restriktiven Zulassungs- und Kontrollverfahren bleiben kann.Zum anderen ist es Aufgabe des BMVEL, den Schutz der wirtschaftlichen Interessen derVerbraucher zu gewährleisten. Dieser wird überwiegend durch zivilrechtliche Regelungenüber die Anbahnung, den Abschluss und die Erfüllung von Verbraucherverträgen über Warenund Dienstleistungen sowie die Durchsetzung von Ansprüchen sichergestellt, wobei demSchutz des Verbrauchers vor unlauteren Wettbewerbsmethoden besondere Bedeutung zukommt.Die Rolle des Verbrauchers als Marktteilnehmer soll gestärkt und dadurch auf Dauerein fairer, den Interessen von Anbietern und Nachfragern Rechnung tragender Wettbewerbsichergestellt werden. Den Verbrauchern soll eine eigenverantwortliche und effektive Durchsetzungihrer Interessen möglich sein. Beim Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherist somit das Privatrecht im Kernbereich betroffen.Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann die Querschnittsaufgabe „Verbraucherschutz“des BMVEL in einen vornehmlich öffentlich-rechtlichen Bereich (der sog. vorsorgendegesundheitliche Verbraucherschutz) und einen vornehmlich privatrechtlichen Be-7 Vgl. zu diesen Ausführungen den Verbraucherpolitischen Bericht 2004 der Bundesregierung und den AktionsplanVerbraucherschutz der Bundesregierung vom 07.05.2003 (einzusehen unterwww.verbraucherministerium.de).15

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