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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtdort genannten Tätigkeiten fallen nach unserem Dafürhalten jedoch sämtlich nicht in den Geschäftsbereichdes BMVEL. 185V. ZusammenfassungIm Ergebnis führt diese Untersuchung zu einem Prüfungsschema, das es dem BMVEL erlaubt,mittels konkreter Prüfungspunkte in einem schnellen Verfahren zu ermitteln, ob es sichbei einer in seinem Tätigkeitsbereich anfallenden Dienstleistung und eine solche im Sinne derRichtlinie handelt. Auf diese Weise soll das BMVEL in die Lage versetzt werden, selbst, imNachgang dieser Untersuchung, weitere betroffene Bereiche zu ermitteln und schließlich anhandunserer Hinweise eine Abschätzung der Folgen betreffend die konkret ermittelte Dienstleistungzu tätigen:• Wird die betrachtete Tätigkeit gegen Entgelt erbracht?• Ist der Erbringer selbständig i.S.d. EG (Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit)?• Ist die Leistung eine unkörperliche (Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit)?• Wird eine Grenzüberschreitung vom betrachteten Artikel vorausgesetzt?VII.Zusammenhänge mit der NiederlassungsfreiheitNach unserem gegenwärtigen Verständnis der Systematik der DLRL kann die genaue Bestimmungdes Begriffes der Niederlassungsfreiheit für das BMVEL praktisch sehr bedeutsameAuswirkungen zur Folge haben. Das Herkunftslandprinzip der Art. 16 ff. DLRLgilt nur in dem Fall, in welchem der Dienstleister keine Niederlassung im Bestimmungslandhat. Nur in dieser Konstellation sind die materiellen Standards des Herkunftsstaates im Bestimmungsstaatverbindlich anzuwenden und die Behörden aus dem Herkunftsstaat für derenKontrolle zuständig (Grundgedanke: Wer nur kurzfristig in einem anderen Mitgliedstaat, indem er keine Niederlassung unterhält, eine Dienstleistung erbringen möchte, soll dazu ermutigtwerden, indem er darauf vertrauen kann, dass keine zusätzlichen, evtl. lästigen Bestimmungenund Kontrollen zu befürchten sind).Umgekehrt bedeutet dies aber für die deutsche Behörde: Kommt sie zu dem Schluss, dassdoch eine Niederlassung in Deutschland besteht oder in der Zwischenzeit aufgrund einerSchwerpunktverlagerung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungserbringers zur Ent-185 Bedeutung erlangt dies etwa bei der Frage, ob der umstrittene Bereich der Tiertransporte in den Anwendungsbereichder DLRL fällt; eingehend im 2. Abschnitt des Dritten Teils unter F. I1).66

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