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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtII.Der Inhalt des HerkunftslandprinzipsZunächst stellt sich die grundlegende Frage, welchen konkreten Inhalt das Herkunftslandprinziphat. Dabei ist in einem ersten Schritt zu unterscheiden zwischen den verschiedenen Aussagendes Herkunftslandprinzips in Art. 16 I und II DLRL.Art. 16 II DLRL statuiert für den Herkunftsmitgliedstaat das Gebot, den in ihm niedergelassenenDienstleistungserbringer und die von ihm erbrachten Dienstleistungen zu kontrollieren,auch und gerade die Dienstleistungen, die er in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, sog.Kontrollzuständigkeit bzw. „Kontrolle an der Quelle“ 277 .Größere Schwierigkeiten bei der Feststellung des rechtlichen Gehalts bereitet dagegen Art. 16I DLRL. Die Vorschrift verweist auf die „Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates“, denendie Dienstleistungserbringer lediglich unterstehen sollen. Hier ist zunächst von wesentlicherBedeutung, ob die Regelung als Kollisionsvorschrift zu qualifizieren ist oder vielmehrsachrechtlich eingeordnet werden muss. Denn nur bei einer Qualifizierung des Herkunftslandprinzipsals Norm internationalprivatrechtlicher Natur hat die Richtlinie Auswirkungenauf das Kollisionsrecht. Die Richtlinie bleibt hinsichtlich der Natur des Herkunftslandprinzipsin Art. 16 I DLRL vage und steht damit in Tradition zur E-Commerce-Richtlinie, die in Art. 3I, II das Herkunftslandprinzip statuiert.Das Herkunftslandprinzip kann grundsätzlich auf zwei Arten verwirklicht werden: auf sachrechtlichemWeg oder auf kollisionsrechtlichem Weg. 278 Bei sachrechtlicher Durchsetzungdes Herkunftslandprinzips bestimmt sich das anwendbare Recht zunächst nach den allgemeinenRegeln des internationalen Privatrechts. Erst in einem zweiten Schritt wird diese lex causaeauf sachrechtlicher Ebene anhand der Maßstäbe des Herkunftslandrechts modifiziert. DasRecht des Herkunftslandes wird gewissermaßen zu einem durch die Richtlinie EG-rechtlichvorgegebenen Ordre-Public-Element, an dem das (Sach-) Recht des Ziellandes im Rahmenseiner Anwendung zu messen ist. 279 Der Normanwender dürfte also wegen der Überlagerungdes ausländischen Rechts die jeweilige strengere deutsche Sachnorm als europarechtswidrignicht anwenden. Dagegen ist das Herkunftslandprinzip bei kollisionsrechtlicher Auslegung277 Glöckner, WRP 2005, 795 (795), vgl. auch Erwägungsgründe 38, 39.278 Pfeiffer, in: Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business, § 12 Rn. 9.279 Vgl. Pfeiffer, in: Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business, § 12 Rn. 11.90

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