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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDie Zulassungserfordernisse und -verfahren im Lebensmittelrecht müssen den Anforderungender Art. 9 – 13 DLRL entsprechen. Im vorliegenden Referenzbereich sind nur die Vorgabenin den Art. 9 – 10 DLRL problematisch. 1028 Diesbezüglich ist zu fragen:►Suchfragen:Art. 9 DLRL („Genehmigungsregelungen“)• Finden sich Regelungen, welche die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeiteinem Zulassungserfordernis unterwerfen?• Genügen diese den Anforderungen des Art. 9 I DLRL (nicht diskriminierend, durchzwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig)?Art. 10 DLRL („Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen“)• Wo finden sich in Fachgesetzen Kriterien für die Ermessensausübung bei der Erteilungvon Genehmigungen, welche nach den rechtsstaatlichen Kriterien des Art.10 I und II DLRL oder nach Art. 10 III DLRL (unzulässige Doppeltkontrollen) verbotensind?(b) Im Hinblick auf die Art. 9 bis 10 DLRL problematische Bestimmungen derVerordnungen des LFGBInsbesondere folgende Bestimmungen erscheinen problematisch:(aa) § 14 EiProdVO§ 14 der Eier- und Eierprodukteverordnung (EiProdV) 1029 enthält Vorschriften über die Zulassungvon Betrieben, die Eiprodukte herstellen, vorbehandeln oder behandeln, § 2 Nr. 3EiProdV. Die Vorschrift bestimmt:„(1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummerzugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach Anlage 1Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten werden.[…]“1028 Die Vorgaben in Art. 11 bis 13 DLRL sind im Lebensmittelrecht unproblematisch. Von einem Abdruckder Suchfragen wurde daher abgesehen.1029 Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel,BGBl. I 1993, S. 2288; zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 09.11.2004, BGBl. I, S. 2791.372

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