13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtgen Kriterien. Fraglich könnte allenfalls ein, ob eine Diskriminierung gemäß Art. 14 Nr. 1DLRL vorliegt. Dies wäre deshalb denkbar, weil einige Stoffe nach § 6 II LFGB vom Verbotteilweise ausgenommen sind. Damit liegen zwar Ungleichbehandlungen vor. Jedoch beruhendiese weder direkt noch indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder dem Ort des satzungsmäßigenSitzes des Dienstleistungserbringers. Indem die Vorschrift auf die Schutzzweckerwägungendes LFGB in § 1 LFGB abstellt, wird vielmehr deutlich, dass der Gesundheitsschutz maßgeblichesKriterium der Verbote ist.Damit haben die Art. 14, 15 DLRL keine Auswirkungen auf § 6 LFGB.(cc) §§ 8, 9, 10 LFGBAuch die Vorschriften der §§ 8, 9, 10 LFGB enthalten Verbote. § 8 betrifft die Bestrahlungvon Lebensmitteln mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen, § 9 die Verwendung vonPflanzenschutz- und sonstigen Mitteln und § 10 LFGB vom Tier gewonnene Lebensmittel,die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung enthalten.Dabei erfasst nur § 8 I Nr. 1 LFGB Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie, indem die Vorschriftauf das „Anwenden“ von Strahlen abstellt. §§ 8 I Nr. 2, 9 und 10 LFGB betreffen dagegennur das „Inverkehrbringen“ bestimmter Lebensmittel, hier steht also – wie dargestellt1037 – das Produkt und damit die Warenverkehrsfreiheit im Vordergrund.§ 8 I Nr. 1 LFGB stellt als Verbot zwar grundsätzlich eine „Anforderung“ im Sinne der Richtliniedar, allerdings erfüllt auch dieses Verbot nicht die in den Art. 14, 15 DLRL genanntenAusschlusskriterien.Damit ergibt sich aus Art. 14, 15 DLRL ebenfalls kein Anpassungsbedarf für §§ 8, 9, 10LFGB.(dd) §§ 11, 12 LFGBDie §§ 11, 12 LFGB enthalten lauterkeitsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.Indem § 11 I LFGB auch irreführende Werbemethoden untersagt, ist insoweit derDienstleistungsbereich eröffnet, denn beim „Werben“ kann die Zur-Verfügung-Stellung vonnicht-körperlichen Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Gleiches gilt für § 12 LFGB, der einVerbot krankheitsbezogener Werbung statuiert.1037 Dazu oben sub F. III1).379

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!