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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtzip führte zur Anwendung französischen Deliktsrechts. In allen Fällen ist der geschädigteDeutsche jedoch in seinem Vertrauen auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts gleichschutzwürdig – schließlich hat er die Radtour ja in Deutschland angetreten. Besonders unverständlichist die Anwendung französischen Rechts im Falle der Verunglückung des deutschenTouristen in Luxemburg. Denn hier fallen – ebenso wie beim Umfall in Deutschland – Erfolgsort(Luxemburg) und Herkunftsland (Frankreich) auseinander – dennoch wird der französischeDienstleistungserbringer hier (anders als beim Unfall in Deutschland) durch die Anwendungseines Heimatrechts privilegiert. Für diese Differenzierung danach, ob der Unfallschon in Deutschland passiert oder erst im Drittstaat Luxemburg, gibt es keinen einleuchtendenGrund.Im Übrigen erscheint auch die Beschränkung der Ausnahme auf Personenschäden nicht sachgerecht.Denn der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers kann auch bei reinenSachschäden erheblich beeinträchtigt sein. So kann etwa die fehlerhafte Planung einesHauses in Deutschland durch einen in Belgien niedergelassenen Architekten zum Einsturz desGebäudes und zur Vernichtung der wesentlichen Vermögenswerte des deutschen Bauherrnführen. Trotz dieser wesentlichen Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter wäre belgisches Deliktsrechtanwendbar, wenn es nicht auch gleichzeitig zu einem Personenschaden des Bauherrngekommen ist.Verbraucherschutzrechtlich bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass für Verbraucherbesonders im Bereich der außervertraglichen Haftung eine Zersplitterung des internationalenPrivatrechts zu befürchten ist. 463 Denn je nachdem, ob es im Rahmen der Dienstleistungstätigkeitnur zu einem Sachschaden, einem Personenschaden im Empfangsmitgliedstaatoder einem Personenschaden in einem anderen Staat gekommen ist, bestimmt sich dasanwendbare Recht nach dem EGBGB bzw. der Verordnung ROM II oder nach dem Herkunftslandprinzip.Das Herkunftslandprinzip bedarf also der internationalprivatrechtlichenLückenfüllung auf Gemeinschaftsebene. 464 Der Verbraucher wird die Schwierigkeit haben,nicht nur ausländisches Sachrecht zu ermitteln, sondern zuerst der Frage nachgehen, welchesKollisionsrecht überhaupt einschlägig ist. Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass dasHerkunftslandprinzip der Dienstleistungsrichtlinie nur EU-interne Sachverhalte regelt,463 Vgl. Schlachter, GPR 2004, 245 (245).464 Vgl. Sonnenberger, RIW 2004, 321 (323), der vor diesem Hintergrund das Herkunftslandprinzip auch als„holzschnittartig und lückenhaft“ bezeichnet.174

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