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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtdie deutschen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen, über den Fernabsatz (ohneFinanzdienstleistungen), über Haustürgeschäfte, Time-Sharing an Immobilien und überPauschalreisen alle zumindest zum Teil einen europarechtlichen Hintergrund. Allerdingsschreiben die zugrunde liegenden Richtlinien stets nur eine Mindestharmonisierung vor, dieStatuierung eines höheren Schutzstandards bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. 4282. Verhältnis des Herkunftslandprinzips der DLRL zum sonstigen KollisionsrechtDas Herkunftslandprinzip findet – wie dargestellt – auf das Verbrauchervertragsrecht derzeitmangels vollständiger Harmonisierung (noch) keine Anwendung. Dennoch ist in Zukunft miteiner solchen gemeinschaftlichen Harmonisierung zu rechnen. 429 In diesem Fall wird die Ausnahmedes Art. 17 Nr. 21 DLRL nicht mehr greifen, das Herkunftslandprinzip findet dannauch im Verbrauchervertragsrecht Anwendung. Spätestens dann wird sich die Frage desKonkurrenzverhältnisses zwischen dem Herkunftslandprinzip als Kollisionsregel und denallgemeinen kollisionsrechtlichen Bestimmungen in EGBGB/EVÜ und in der geplanten ROMI – Verordnung stellen.Das IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse ist im deutschen Recht – wie dargestellt – inden Art. 27 bis 37 EGBGB geregelt, unter diese Bestimmungen fallen auch Verträge überDienstleistungen im Sinne der Richtlinie. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des römischenEWG-Übereinkommens von 1980, des EVÜ. Nach Art. 20 EVÜ berührt das Übereinkommen„nicht die Anwendung von Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisseauf besonderen Gebieten, die in Rechtsakten der Organe der europäischen Gemeinschaftenoder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen Rechtenthalten sind oder enthalten sein werden“. Damit statuiert Art. 20 EVÜ einen Vorrang desGemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Kollisionsrechts für vertragliche Schuldverhältnisseauf besonderen Gebieten, wozu man auch das Recht der Dienstleistungen zählen kann. 430 Das428 Diesen Grundsatz der Mindestharmonisierung bemängelt auch die Kommission in ihrer verbraucherpolitischenStrategie 2002-2006, wenn sie als eine der Hauptprioritäten in den Reformen der bestehendenVerbraucherschutzvorschriften eine vollständige Harmonisierung vorschlägt, KOM (2002) 208 endg.,S.14. Vgl. allgemein zum Grundsatz der Mindestharmonisierung in gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmendes Verbraucherschutzes Art. 153 V EG; in den einzelnen Richtlinien wurde das Prinzip derMindestharmonisierung in folgenden Bestimmungen verankert: Zum Recht der missbräuchlichenKlauseln: Art. 8 der RL 93/13/EWG; zum Fernabsatz: Art. 14 RL 97/7/EG; zu Haustürgeschäften: Art. 8RL 85/577/EWG; zum Time-Sharíng an Immobilien: Art. 11 RL 94/47/EG; zu Pauschalreisen: Art. 8 RL429 Vgl. 90/314/EWG. die Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006 der Kommission, KOM (2002) 208 endg.430 Zweifelnd diesbezüglich Beaumont in seiner Stellungnahme vor dem Europäischen Parlament, S.1, der dieFrage stellt, ob die Dienstleistungsrichtlinie überhaupt Kollisionsnormen „auf besonderen Gebieten“ (´inrelation to particular matters`) enthält (einzusehen unter: www.europarl.eu.int/hearings-/20041111/imco/contributions_en.htm).145

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