13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtBereich der Dienstleistung. Die Vorschriften in § 505 BGB werden daher mangels Dienstleistungvon der Dienstleistungsrichtlinie nicht beeinflusst und finden daher in Zukunft weiterhinuneingeschränkte Anwendung.Anders ist dies für Darlehensverträge und Finanzierungshilfen. Hier steht im Vordergrund,dass der Unternehmer dem Verbraucher eine bestimmte Geldsumme für eine gewisse Zeitentgeltlich zur Verfügung stellt bzw. gegen Entgelt dem Verbraucher die Finanzierung vonLeistungen etwa durch einen Zahlungsaufschub ermöglicht. Die Tatsache, dass sich die Finanzierungshilfeninsbesondere beim Kredit in der Ware „Geld“ als körperlichem Gegenstandmanifestieren können, tritt demgegenüber bei einer Schwerpunktbildung zurück.Problematisch könnte allenfalls die Abgrenzung zum freien Kapitalverkehr in Art. 56 EG sein.Der Zweck der Kapitalverkehrsfreiheit ist die Sicherung der Investititonsfinanzierung im Gemeinschaftsgebiet.240 Eine genaue Definition des Kapitalverkehrs findet sich im EG-Vertragnicht. Allerdings werden in der Normenklatur des Anhang I zur der Kapitalverkehrsrichtlinie241 auch Darlehen und Finanzkredite als Kapitalverkehrsvorgänge genannt, was Schlüsseauf den primärrechtlichen Begriff des Kapitalverkehrs zulassen könnte. 242 Letztlich ist jedochauch bei Einordnung unter die Kapitalverkehrsfreiheit nicht gesagt, dass etwa eine Kreditgewährungkeine Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ist. Denn teilweise wirdtrotz der Subsidiaritätsklausel in Art. 50 EG für eine parallele Anwendung der Vorschriftenüber die Kapitalverkehrs- und die Dienstleistungsfreiheit plädiert. 243 Auch der EuGH hat inder Entscheidung Parodi die Kreditvergabe der Dienstleistungsfreiheit unterstellt. 244Vorliegend kann diese Problematik dahingestellt bleiben. Denn nach Art. 2 II lit. a DLRLfindet die Richtlinie keine Anwendung auf „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungenim Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, betrieblichen oder individuellenAltersversorgung, Geldanlage oder Zahlung“. Erwägungsgrund 9 ergänzt dies dahingehend,dass vom Ausschluss „jede“ Bankdienstleistung und „jede“ Dienstleistung im obengenannten Zusammenhang erfasst wird. Begründet wird dies damit, dass diese Tätigkeiten240 Geiger, EG, Art. 56 Rn. 3.241 Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages(ABl.EG Nr. L 178 S. 5).242 So auch Ress/Ukrow, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 56 EG, Rn. 15f..243 Vgl. Ress/Ukrow, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 56 EG, Rn. 23ff.244 EuGH Rs. C-222/95, Parodi, Slg. 1997, 3899.82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!