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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtchenden Ergebnisse gegenüber dem bereits dargestellten Lauterkeitsrecht. 459 Gegenüber demnationalen Recht würde sich das Herkunftslandprinzip wegen Art. 3 II 2 EGBGB bzw. nachdem Grundsatz des (Anwendungs-) Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor jeder nationalenRechtsordnung durchsetzen. Bei Inkrafttreten der Verordnung ROM II wäre das Vorrangverhältnisdes Herkunftslandprinzips durch die eindeutige Konkurrenzregel in Art. 23 II ROM II-VO gewahrt.Damit wird im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen zukünftig (vorbehaltlichder Ausnahme in Art. 17 Nr. 23 DLRL) das Herkunftslandprinzip die maßgebliche Kollisionsvorschriftsein.3. ZwischenergebnisDamit haben die Untersuchungen zu Dienstleistungen in Ausübung der Dienstleistungsfreiheitzu folgendem Ergebnis geführt. Kommt es bei Dienstleistungen von Unternehmern, dieihre Dienstleistungen von einer ausländischen Niederlassung aus erbringen, in Deutschland zuSchädigungen, so ist hinsichtlich der außervertraglichen Haftung zu unterscheiden. Das deutscheDeliktsrecht wird weiterhin maßgeblich sein für den Ersatz von Sach- und Personenschäden,wenn diese im Rahmen eines Unfalls mit Personenschaden in Deutschland entstandensind und von der Person geltend gemacht werden, die auch den Personenschaden erlittenhat. In allen anderen Fällen – reiner Sachschaden oder Sach- bzw. Personenschaden außerhalbDeutschlands – findet das Deliktsrecht des Herkunftsmitgliedstaats Anwendung.Damit ergibt sich folgende Lösung des Beispielfalls:D betreibt die Achterbahn auf dem Jahrmarkt in Flensburg in Ausübung der primärrechtlichenDienstleistungsfreiheit. Er hat im Rahmen dieser Tätigkeit Passanten fahrlässigverletzt und den PKW des E beschädigt.Grundsätzlich führt das Herkunftslandprinzip nun für die außervertragliche Haftungzum Recht des Herkunftsmitgliedstaates – es wäre also grds. dänisches Deliktsrechtanwendbar. Allerdings greift hierfür die Sach- und Personenschäden der verletztenPassanten die Ausnahme in Art. 17 Nr. 23 DLRL, da es ja zu einem Unfall mit Personenschadenim Empfangsmitgliedstaat Deutschland gekommen ist. Die Ausnahme be-459 Vgl. oben sub E.167

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