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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht(bbb) Tierschutz als Teil der „öffentlichen Ordnung“?Letztentscheidend ist mithin, ob der Belang des Tierschutzes diesen hohen Anforderungengenügt.Folgt man der europarechtlichen Mindermeinung, welche sich für eine eher nationale Begriffsfestsetzungausspricht, könnte man zunächst maßgeblich auf die erst neuerlich erfolgteErweiterung des Art. 20a GG um das Staatsziel Tierschutz abstellen. 829 Allein der formaleUmstand, dass sich nunmehr – anders als in anderen Mitgliedstaaten – in der deutschen Verfassungein klares grundrechtsähnliches Votum für den Tierschutz findet, legt es nahe, hiervon einem durchschlagenden Grundinteresse der (mitgliedstaatlichen) Gesellschaft auszugehen.Denn aus nationaler Sicht ist eine gewisse Verbesserung des Tierschutzes durch Art. 20aGG n.F. nicht von der Hand zu weisen. 830Die Grundrechte gehören nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinenRechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. 831 Dabei lässt er sich vonden gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten,die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschlussdie Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. 832 Hierbei kommtder Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten besondereBedeutung zu. 833 Entsprechend hat er es jüngst eine nach deutschem Polizei- und Ordnungsrechtgegen ein sog. Laserdrome Spiel unter Verweis auf die grundrechtlich gewährleisteteMenschenwürde wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ergangene Verfügungim Hinblick auf die hierdurch in casu eingeschränkte Dienstleistungsfreiheit alsgerechtfertigt angesehen. 834Demgegenüber wird man zum einen zu berücksichtigen haben, dass es sich bei Art. 20a GGanders als im Falle der Menschenwürde dogmatisch nicht um ein subjektiv-rechtlich fundiertesGrundrecht, sondern um eine objektiv-rechtliche grundrechtsähnliche Staatszielbestimmunghandelt. Zum anderen ist die Menschenwürde in allen Mitgliedstaaten sowie auf supra-829 Dazu eingehend statt aller Caspar/Schröter, Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG, pass. sowie jüngstGlock, Tierschutzrecht, S. 26 ff.830 Eingehend Glock, Tierschutzrecht, S. 35 ff.831 EuGH, Rs. C-36/02, Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH/ Oberbürgermeisterin derBundesstadt Bonn, Slg. 2004, 9609, Rn. 33.832 A.a.O.833 Vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, 2925, Rn. 41,in der Rs. C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, 1611, Rn. 37, in der Rs. C-94/00, RoquetteFrères, Slg. 2002, 9011, Rn. 25, und in der Rs. C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, 5659, Rn. 71.834 EuGH, Rs. C-36/02, Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH/ Oberbürgermeisterin derBundesstadt Bonn, Slg. 2004, 9609, insbesondere Rn. 41.303

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