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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtz.B. bei der Erzeugung von exquisiten Mahlzeiten aus Lebensmitteln. Aus rechtlicher Sichthandelt es sich aber wohl mehr um eine Bearbeitungen von Lebensmitteln. Darüber hinauswill die hier in Rede stehende Generalklausel alle Tätigkeiten in einer Küche erfassen unddiese sind typischerweise zureichend, assistierend, nicht erzeugend. Außerdem haben allediese Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Wert und sie werden gegen Gegenleistung erbracht,weshalb sie im Ergebnis als Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie zu bezeichnen sind.Somit fallen von den in § 42 I lit. a) und b) IfSG genannten Tätigkeiten die „Behandlung“und die „Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen“ unterden Dienstleistungsbegriff der Richtlinie. Beide Konstellationen sind auch von grenzüberschreitenderund damit praktischer Relevanz bei der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie:• Behandlung: Zum einen ist es sehr leicht vorstellbar, dass deutsche Lebensmittel aufeinen deutschen Auftrag hin zur Behandlung bzw. Weiterverarbeitung, ins europäischeAusland verbracht werden, dort behandelt werden und schließlich zurück gelangen.Ein praktisches Beispiel mag hier die Bearbeitung von Gurken sein, die zunächstin Deutschland gepflückt werden. Dann, zur Weiterverarbeitung als Sauergurken, erfolgteine Verbringung nach Polen 1064 , in deren Gefolge wiederum Gläser saurer Gurkenin deutsche Supermärkte verfrachtet werden. Gleiches mag für die Zerlegung vonTieren gelten, deren Fleisch als Bearbeitung entweder nur eine Zerteilung oder auchschon eine Pökelung oder anderweitige Konservierung im Ausland erfährt, bevor es zueinem Rücktransport fertiger Produkte kommt. 1065• Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen: Zum anderenleisten ausländische Gaststätteninhaber innerhalb Deutschlands, resp. deren Angestellte,in ihren Niederlassungen innerhalb Deutschlands Tätigkeiten in Küchen von Gaststättenund sonstigen Einrichtungen. Da auch nach der Verabschiedung der DLRLnoch mit neuen Niederlassungen ausländischer Gastronomen innerhalb Deutschlandszu rechnen ist, besteht hier eine praktische Relevanz. Gleiches gilt im Zeitalter vonTiefkühlprodukten für die Zubereitung von Mahlzeiten in Großküchen im Ausland.1064 Auf die Bereichsausnahmen betreffend den dienstleistenden Warentransport soll hier nicht näher eingegangenwerden. Siehe dazu schon oben sub F. I. 1.1065 Diese Problematik stellt sich vor allem bei der Konkurrenz um möglichst billiges Fleisch und hat ähnlicheAuswirkungen auf den Bereich des Lebensmittelrechts. Vergleiche deshalb schon oben zum Lebensmittelrechtsub F. III. 1. und 2.396

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