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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtgrenzung der mitgliedstaatlichen Aktionsfelder aussehen kann, wird u.a. am Beispiel des ökologischenund pathozentrischen Tierschutzes zu exemplifizieren sein. 6662. Art. 2 DLRL – AnwendungsbereichArt. 2 I, II lit. a) und c) DLRL: „(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einemin einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.(2) Die Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:a) Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,Versicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Geldanlage oder Zahlung;[…]c) Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs, mit Ausnahme der Geldbeförderung sowiedes Leichentransports; […]“Zunächst bestimmt Art. 2 I DLRL ganz grundlegend, dass die Richtlinie nur für Dienstleistungengilt, die von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angebotenwerden. In den Absätzen zwei und drei werden sodann enumerativ genannte Bereichevom Anwendungsbereich ausgenommen. Im Zuständigkeitsbereich des BMVEL dürfte sichdabei vor allem die Ausnahme von „Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs“ alsbedeutsam erweisen. Die Reichweite der Ausnahme ist in Anlehnung an die primärrechtlichenBestimmungen zum Verkehr in den Art. 70 bis 80 EG und deren Verhältnis zur Dienstleistungsfreiheitauszulegen. Danach fallen voraussichtlich einige Normen im Zuständigkeitsbereichdes BMVEL, die den Transport bestimmter Waren durch fachspezifische Schutz- undVerbotsnormen oder sonstigen Standards regulieren, nicht in den Anwendungsbereich derDLRL. Die Frage der europäisch-autonomen Auslegung der Ausnahme soll hier nicht imWege abstrakter Ausführungen vor die Klammer gezogen, sondern anhand des aus Sicht desBMVEL praktisch bedeutsamen Sektors der Tiertransporte im Rahmen des Referenzbereichs„Tierschutz“ eingehend erörtert werden. 6673. Art. 3 DLRL – Verhältnis zum geltenden Gemeinschaftsrecht666 Dazu unter F. I. 3. a. (2) (b) (bb).667 Nachfolgend unter F. I. 1.253

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