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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtVertragsanbahnung genügt gerade nicht zur Anwendung der Vorschrift. Dagegen kommt esfür die Frage, ob eine Wettbewerbshandlung „unlauter“ im Sinne des Lauterkeitsrechts ist,überhaupt nicht auf einen späteren Vertragsschluss an. Die Beurteilung der Unlauterkeit einerWettbewerbshandlung ist einem möglichen Vertragsschluss zeitlich vorgelagert. Mit anderenWorten: Eine nach dem Lauterkeitsrecht unlautere Wettbewerbshandlung ist schon dann unlauter,wenn es noch gar nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Dies gilt selbst dann,wenn die lauterkeitsrechtliche Vorschrift wie etwa in § 4 Nr. 6 UWG ein Marktverhalten verbietet,dass im weiteren zeitlichen Verlauf zwingend zu einem Vertragsschluss führt.Zum anderen würde eine Auslegung parallel zur internationalen Entscheidungszuständigkeitdazu führen, dass das Lauterkeitsrecht bei Dienstleistungen nicht einheitlich nach einerRechtsordnung beurteilt würde. Bei solchen Wettbewerbshandlungen, die einen Vertragsschlussdes Verbrauchers zur Gewährung eines Vorteils bedingen, würde sich das anwendbareRecht nach den allgemeinen Kollisionsvorschriften bestimmen. Die Mehrzahl der Wettbewerbshandlungen,die zu keiner Verpflichtung des Dienstleistungsempfängers führen, unterfielendagegen dem Herkunftslandprinzip. Dies würde letztlich zu einer Zersplitterung eineseinheitlichen Rechtsgebiets führen und Dienstleistungserbringer zwingen, sich doch wiedermit ausländischem Lauterkeitsrecht zu beschäftigen. Hinzu kommt, dass durch die neue Lauterkeitsrichtlinie316 künftig jedenfalls zum Teil ein hinreichender und harmonisierter europäischerStandard im Lauterkeitsrecht besteht.Daher ist die Ausnahme in Art. 17 Nr. 21 DLRL auf das Lauterkeitsrecht nicht anwendbar.d. Die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip in Art. 17 Nr. 16 und Nr. 17 DLRLMöglicherweise greifen jedoch die generalklauselartig formulierten Ausnahmen vom Herkunftslandprinzipin Art. 17 Nr. 16 und Nr. 17 DLRL ein.Nach Art. 17 Nr. 16 DLRL findet das Herkunftslandprinzip keine Anwendung auf im Empfangsmitgliedstaatverbotene Dienstleistungen, „sofern dieses Verbot aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist“. Erwägungsgrund 42 nenntdabei insbesondere auch „Gründe in Verbindung mit dem Schutz der Menschenwürde“. Klar-316 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktikenim binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchernund zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 desEuropäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl.EG Nr. L149 S. 22. Ausführlich zur Lauterkeitsrichtlinie und zu den gleichwohl bestehenden Bedenken im Hinblickauf das Herkunftslandprinzip unten sub E. V 2).105

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