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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtfalls bei korrekter Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sinnlos, da dann dasInternationale Privatrecht der Mitgliedstaaten für Dienstleistungen sowieso keine andere Kollisionsregelals das Herkunftslandprinzip enthielte und damit die Verweisung stets annähme.Zusammenfassend bedeutet das Herkunftslandprinzip in Art. 16 I DLRL also zweierlei: zumeinen die Anwendung der (sachrechtlichen) Regelungen des Herkunftslandes durch die zuständigenstaatlichen Stellen des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Damit einhergeht jedoch notwendigerweise auch eine grundsätzliche Pflicht des Empfangsmitgliedstaats,die im Herkunftsland getroffenen Entscheidungen der staatlichen Stellen in Bezug aufdie im Zielland zu erbringenden Dienstleistungen anzuerkennen. 290Damit lässt sich der Gehalt des Herkunftslandprinzips in Art. 16 DLRL wie folgt zusammenfassen:Art. 16 I DLRLArt. 16 II DLRL▪ Kollisionsvorschrift, die zur Anwendung des (Sach-) Rechts des Herkunftsmitgliedstaatesführt.▪ Pflicht des Empfangmitgliedstaat zur Anerkennung der im Herkunftsmitgliedstaatgetroffenen Entscheidungen bzgl. der zu erbringendenDienstleistungen▪ Grundsätzliche Pflicht des Herkunftsmitgliedstaates zur Kontrolle derin ihm niedergelassenen Dienstleistungserbringer und der von ihnen erbrachtenDienstleistungen, sog. KontrollzuständigkeitIm Einzelfall fraglich kann jedoch sein, welcher Mitgliedstaat eigentlich als der Herkunftsmitgliedstaati.S.d. Art. 16 I DLRL zu betrachten ist. Denn dies ist keineswegs stets so offensichtlich,wie man auf den ersten Blick denken könnte. Zwar findet sich in Art. 4 Nr. 4 DLRLeine Legaldefinition. Danach ist Niederlassung „die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichenTätigkeit im Sinne des Art. 43 EG mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmteZeit“. Für die Frage, wann eine solche „feste Einrichtung“ besteht, hat der EuGH Indizienentwickelt, wie etwa die Belegenheit von Räumen, in denen der Anbieter tätig wird, oder derEinsatzort des Personals. 291 Ungelöst bleibt damit jedoch die Frage, wie vorzugehen ist, wennder Dienstleistungserbringer in mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung hat. Denn dieswird durch die Legaldefinition des Art. 4 Nr. 5 DLRL nicht ausgeschlossen. Denkbar sind indiesem Fall zwei Lösungen: In Frage käme zunächst eine kumulative Anwendung beider290 Ebenso Wolf, in: Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestagszu dem Vermerk des Generalsekretärs des Rates, Ratsdok.-Nr: 5161/05, S.3.291 Vgl. Schlachter, GPR 2004, 245 (245). Umfassend zu den Kriterien zur Feststellung einer „festen Niederlassung“:Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 43 EG, Rn.25 ff.94

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