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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtBei der Anpassung von § 43 I IfSG an die Vorgaben von Artikels 8 DLRL werden alsoProbleme entstehen, auf die das BMVEL bei den für Deutschland an der Bearbeitung derRichtlinie mitwirkenden Stellen hinweisen könnte. Insbesondere sollten wohl dabei die Problemebenannt werden, die aufgrund einer fehlenden Ausnahme des Artikels 8 DLRL entstehen.Die Lösung ist letztlich eine Frage des allgemeinen Verfahrensrechts. 1072(3) Art. 9 bis 13 DLRL (Genehmigungsregelungen)Insoweit ist für das IfSG zu fragen:►Suchfragen:Art. 9 DLRL („Genehmigungsregelungen“)• Finden sich Regelungen, welche die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeiteinem Zulassungserfordernis unterwerfen?• Genügen diese den Anforderungen des Art. 9 I DLRL (nicht diskriminierend, durchzwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig)?Art. 10 DLRL („Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen“)• Wo finden sich in Fachgesetzen Kriterien für die Ermessensausübung bei der Erteilungvon Genehmigungen, welche nach den rechtsstaatlichen Kriterien des Art.10 I und II DLRL oder nach Art. 10 III DLRL (unzulässige Doppeltkontrollen) verbotensind?(a) Art. 9 DLRLDas in Art. 9 DLRL vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem ein Genehmigungserfordernisnur ausnahmsweise bestehen darf und sich bei seinen Anforderungen andie dort genannten Vorgaben halten muss, entfaltet auch für den betrachteten 8. Abschnitt desIfSG Auswirkungen. Zwar ist in den §§ 42 f. IfSG keine Rede von Genehmigungen, es heißtjedoch in § 43 I 1 IfSG:„Personen dürfen gewerbsmäßig die […] bezeichneten Tätigkeiten […] nur dann ausüben[…], wenn durch eine […] Bescheinigung […] nachgewiesen ist, dass …“ 10731072 Vgl. oben unter E. II.1073 Hervorhebung durch die Verfasser.403

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