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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtfreiheit (d.h. Niederlassungin Deutschland)setze aufgenommen werden;i.Ü. UKlaGuneingeschränkt anwendbar(vorbehaltlich des allgemeinenDienstleistungen in Ausübungder Dienstleistungsfreiheit(d.h. Niederlassungim EG-Ausland)Art. 16 DLRLKollisionsrechts)Materiell-rechtliche Vorschriftendes UKlaG nichtanwendbar(insbes. Abschnitt 1);Anwendung der entsprechendenVorschriften desHerkunftsmitgliedstaatsV. Verbraucherschutzrechtliche BewertungDie dargestellten Auswirkungen der Richtlinie auf das Recht der verbrauchervertraglichenVerbandsklagen sollen im Folgenden – getrennt nach den Modalitäten der Dienstleistung –verbraucherschutzrechtlich bewertet werden.1. Bewertung des Ergebnisses für Dienstleistungen in Ausübung der NiederlassungsfreiheitDie Untersuchungen haben gezeigt, dass das UKlaG bei Dienstleistungen in Ausübung derprimärrechtlichen Niederlassungsfreiheit (vorbehaltlich des allgemeinen Kollisionsrechts derUnterlassungsklagen) auch in Zukunft uneingeschränkt anwendbar ist. Das durch das UKlaGgewährleistete hohe Maß an Verbraucherschutz in Deutschland ist also auch zukünftig gesichert.Durch die Richtlinie wird der Verbraucherschutz sogar insoweit gestärkt, als auch Verstößegegen die Verbraucherschutzvorschriften der Richtlinie einen Unterlassungsanspruchbegründen werden. Damit bestehen im Recht der verbrauchervertraglichen Verbandsklagenkeine verbraucherschutzrechtlichen Bedenken gegen die Richtlinie.2. Bewertung des Ergebnisses für Dienstleistungen in Ausübung der DienstleistungsfreiheitDie Untersuchungen haben gezeigt, dass die Richtlinie im Recht der verbrauchervertraglichenVerbandsklagen erhebliche Auswirkungen haben wird. Das deutsche UKlaG wird zukünftigdurch das Recht des Herkunftsmitgliedstaates verdrängt.189

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