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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtII.Referenzbereich 2: PflanzenschutzrechtWie im Tierschutzrecht finden sich wesentliche Regelungen des Pflanzenschutzrechts in einemmateriellen Kerngesetz, dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 923 . Hierum gruppieren sichverschiedene Verordnungen, welche aufgrund von Ermächtigungsnormen des PflSchG ergangensind.1. Fallen die geregelten Tätigkeiten überhaupt unter den Dienstleistungsbegriff?Bei der Frage, inwieweit es sich bei den geregelten Aktivitäten um Dienstleistungen i.S.d.DLRL handelt, kann wie bereits im Falle des Tierschutzrechts nach den einzelnen Abschnittendes PflSchG unterschieden werden.In einem ersten Schritt ist bei der Sondierung der dort jeweils geregelten Tätigkeiten anhandder nachfolgenden Suchfragen zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der DLRL eröffnet ist.► Suchfragen:• Handelt es sich um eine Dienstleistung i.S.d. Art. 2 I, 4 Nr. 1 DLRL?; insbesondere:Bedarf es einer Abgrenzung zur nicht durch die DLRL erfassten Warenverkehrsfreiheit?• Ist im Einzelfall das Vorliegen einer Niederlassung i.S.d. Art. 4 Nr. 5 DLRL fraglich?• Greift eine der Ausnahmen vom Anwendungsbereich in Art. 2 II DLRL?Auf der Ebene des Anwendungsbereichs ist bereits eine deutliche Zäsur vorzunehmen. Sobetrifft ein Großteil der pflanzenschutzrechtlichen Regelungen das „Inverkehrbringen“ vonPflanzenschutzmitteln (vierter Abschnitt), Pflanzenschutzgeräten (fünfter Abschnitt) sowiePflanzenstärkungsmitteln, Zusatzstoffen und Wirkstoffen (sechster Abschnitt). Die quantitativeinen wesentlichen Teil ausmachenden Regelungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittelnsind inhaltlich in großen Teilen durch die Pflanzenschutzrichtlinie der EG(PflSchRL) determiniert. 924 Möglicherweise unterfallen die dort regulierten Tätigkeiten derWarenverkehrsfreiheit. Dass letztere nicht vom Anwendungsbereich der DLRL umfasst ist,wurde bereits mehrfach dargelegt. 925923 Neu gefasst durch Bekanntgabe vom 14.05.1998, BGBl. I, S. 950; zuletzt geändert durch Art. 2, § 3 Abs.9 Nr. 2 des Gesetzes vom 01.09.2005, BGBl. I, S. 2618.924 Vgl. Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl.EG Nr. L 230vom 19.08.1991, S. 1.925 Etwa oben unter D. I. 1. und 4. a.326

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