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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtBeispiel 5:Der Portugiese P hat sich in Deutschland mit einem Bauunternehmen niedergelassen.Für eine große Hotelkette baut er in Deutschland ein neues Hotel. Infolge einer unsachgemäßenVerwendung des Betons ist eine Zwischendecke des Hotels instabil, Pals Betriebsinhaber hat seine betriebliche Organisationspflicht dabei fahrlässig verletzt.Die Decke stürzt ein, mehrere Personen werden verletzt. Die Opfer verlangennun von P Schadenersatz.P erbringt seine Dienstleistungen hier von einer deutschen Niederlassung aus inDeutschland, er handelt also in Ausübung der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit.Da zwischen den Besuchern des Hotels und P keine vertraglichen Beziehungenbestehen, kommen vorliegend nur deliktische Ansprüche in Betracht. 446 Da P inDeutschland die unerlaubte Handlung begangen hat, gelangt nach Art. 40 I 1 EGBGBdeutsches Deliktsrecht zur Anwendung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch erfüllt,aufgrund Fahrlässigkeit des P wurde die Zwischendecke unsachgemäß gebaut.Die Opfer haben somit einen Schadenersatzanspruch gegen P aus § 823 I BGB. Möglicherweiseergeben sich aber aus der Richtlinie Modifikationen der deliktischen Haftung.Die Richtlinie enthält keine Vorschriften, die originär das Deliktsrecht betreffen. Eine jedochgerade auch für das Deliktsrecht bedeutsame Vorschrift enthält der schon im Rahmen des(Verbraucher-) Vertragsrecht dargestellte Art. 27 DLRL über Berufshaftpflichtversicherungund Sicherheiten. Denn auch in der außervertraglichen deliktischen Haftung ist es für dieVerbraucher von besonderer Bedeutung, dass im Falle einer Schädigung auch eine ausreichendeHaftungsmasse zur Verfügung steht. Dass die Richtlinie die Pflicht über das Besteheneiner Berufshaftpflichtversicherung bzw. einer gleichwertigen Sicherheit keineswegs nur aufdie vertragliche Haftung beschränkt haben wollte, wird schon aus Art. 27 I DLRL deutlich.Denn danach dient die Vorschrift ja nicht nur dem Schutz des Dienstleistungsempfängers,sondern auch von „Dritten“, also Personen, die gerade nicht in vertragliche Beziehungen zumDienstleistungserbringer getreten sind.Weitere sachrechtliche Regelungen der Richtlinie, welche Dienstleistungen in Ausübung derNiederlassungsfreiheit betreffen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere betrifft das kollisions-446 Auf mögliche Ansprüche aus Werkvertrag i.V.m. Schutzwirkung zugunsten Dritter soll an dieser Stellenicht eingegangen werden.156

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