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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtBestimmungsstaates. Dann kann der ausländische Anbieter gegenüber dem inländischen nichtdurch den Heimatstaat des Inländers benachteiligt werden, weil dieser Bestimmungsstaat nurdasselbe Recht anwenden darf wie auf seine Inländer.Der Anbieter kann aber ebenfalls nicht durch die Vorschriften des Bestimmungsstaates benachteiligtwerden, wenn auf ihn nach dem Herkunftslandprinzip allein Vorschriften desHeimatstaates anwendbar sind. Dann hat der Bestimmungsstaat keine Handhabe, den ausländischenAnbieter auf seinem Markt zu diskriminieren. Mit anderen Worten: derartige möglicheBenachteiligungen allein durch das Herkunftsland resp. dessen Recht sind von Art. 49 f.,insbesondere 50 III a.E. EG, gar nicht erfasst. Wenn Art. 50 III a.E. derartige Fälle nicht erfassenwill, kann ein solcher Fall auch keinen Verstoß gegen das genannte Primärrecht darstellen.(2) Besonderheiten eines jeden HeimatrechtsSelbst wenn man den Zweck des Art. 50 III EG anders begreift, als hier in Anlehnung an denEuGH in der Rs. C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, 1141 ausgeführt, kann trotzdemnicht bei der oben ausgeführten Qualifizierung des Herkunftslandprinzips als in Ausnahmefällendiskriminierend resp. Art. 50 III a.E EG widersprechend, verblieben werden: Jedem ausländischenAnbieter wird der Aufbau eines Rechtsverhältnisses mit Empfängern durch dieAnwendung des Rechts seiner Herkunft schon dadurch erleichtert, dass ihm die herkunftsrechtlichenRechte und Pflichten aus geübter Praxis bekannt und vertraut sind. Selbst wenn eralso in dem obigen Beispiel einige zusätzliche Anforderungen erfüllen muss, so nimmt es ihmdas Herkunftslandprinzip zumindest ab, sich in das Recht des Bestimmungsstaates einzuarbeitenresp. sich damit, insbesondere mit seinen Pflichten als Anbieter, auseinander zu setzen.Dieser Vertrauensschutzgesichtspunkt, der die Kommission gerade zur Anfassung der Richtliniebewogen hat und der den KMUs den Schritt über nationale Grenzen erleichtert, ist derzentrale Vorteil des Herkunftslandprinzips und er wiegt nach unserem Dafürhalten die wenigendenkbaren Nachteile auf. Faktisch ist es für jeden Unternehmer, insbesondere einen kleinenoder einen mittelständischen, einfacher, sich den ihm vertrauten höheren heimatlichenAnforderungen betreffend seine Pflichten zu unterstellen, als sich Sachverstand über ausländischesRecht einzukaufen und erst danach die ggf. geringeren ausländischen Pflichten erfüllenzu müssen.Die mögliche Benachteiligung in den genannten wenigen Fällen wird dann zumindest imRahmen einer Gesamtabwägung durch die damit einhergehenden Vorzüge aufgehoben. Auch43

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