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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtEine solche Vollharmonisierung könnte durch die neue EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken335 , die bis 2007 in nationales Recht umgesetzt werden muss, verwirklichtsein. Zwar regelt die Richtlinie nicht das gesamte Lauterkeitsrecht – der im deutschen UWGanerkannte Schutz von Unternehmerinteressen wird nicht unmittelbar verwirklicht –, jedochist der aus Verbraucherschutzgesichtspunkten entscheidende Schutz der wirtschaftlichen Interessender Verbraucher nach Art. 1 und Art. 3 I der Richtlinie erfasst. Innerhalb dieses Anwendungsbereichserfolgt grundsätzlich eine Harmonisierung in Minimal- und Maximalstandards,also eine Vollharmonisierung. Dies wir deutlich aus Art. 3 V der Richtlinie, der lediglicheine zeitlich befristete Ausnahme für nationale Vorschriften vorsieht, die über das Verbraucherschutzniveauder Richtlinie hinausgehen. 336 Vor diesem Hintergrund kann davonausgegangen werden, dass nach erfolgter Umsetzung der Richtlinie bis 2007 das Lauterkeitsrechtin der EU insoweit harmonisiert ist, als es um den Schutz der wirtschaftlichen Interessender Verbraucher geht. Wenn aber überall dasselbe lauterkeitsrechtliche Verbraucherschutzniveaubesteht, so würde das Herkunftslandprinzip der Dienstleistungsrichtlinie und die damitverbundene Anwendung ausländischen Lauterkeitsrechts eigentlich nicht (mehr) zum befürchtetenAbsinken des deutschen lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes führen.Dennoch bleiben Bedenken: So ist zum einen zu berücksichtigen, dass die UWG-Richtlinienach Art. 249 III EG nicht unmittelbare Anwendung in den Mitgliedsstaaten findet. Sie bedarfvielmehr der Umsetzung in nationales Recht. Bei nicht fristgemäßer Umsetzung müsste alsoein deutscher Verbraucher weiterhin mit der Anwendung ausländischen Lauterkeitsrechtsrechnen. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendbarkeitvon Richtlinien bei nicht fristgemäßer Umsetzung in nationales Recht entgegen. 337 Denneine solche unmittelbare Anwendbarkeit wird bisher nur im Verhältnis des Einzelnen zumsäumigen Mitgliedstaat als sog. „vertikale Direktwirkung“ anerkannt. Richtlinien, welche dieRechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen untereinander regeln, können nicht unmittelbar335 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktikenim binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchernund zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 desEuropäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl.EG Nr. L149 S. 22).336 Vgl. Seichter, WRP 2005, 1087 (1088f).337 St. Rspr. seit EuGH, Rs. C-41/74, van Duyn/Home Office, Slg. 1974, 1337.115

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